Änderung § 1 BALMÜV vom 31.07.2018

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§ 1 BALMÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung
§ 1 BALMÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.07.2018 BAnz AT 30.07.2018 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Befugnisübertragung


Dem Bundesamt für Güterverkehr wird die Befugnis übertragen,

(Text alte Fassung)

1. Rechtsverordnungen nach § 4h Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes oder

2.
Rechtsverordnungen nach § 4i Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes

(Text neue Fassung)

1. Rechtsverordnungen nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes,

2. Rechtsverordnungen nach §
4h Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes und

3.
Rechtsverordnungen nach § 4i Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes

zu erlassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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