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Artikel 2 - Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten (TkEGAuswG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2016 TKG § 45d

Dem § 45d Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Dieser Zugang ist ein passiver Netzabschlusspunkt; das öffentliche Telekommunikationsnetz endet am passiven Netzabschlusspunkt."

 
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TkEGAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TkEGAuswG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
Artikel 17 VSBGEG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2016 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt ...