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Synopse aller Änderungen der IMSüßFPrV am 28.10.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Oktober 2016 durch Artikel 2 der 4. FortbVÄnduAufhV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der IMSüßFPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

IMSüßFPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.10.2016 geltenden Fassung
IMSüßFPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.10.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungsteilen


(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Süßwarentechnologe und Süßwarentechnologin,

2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Ernährungsberufen zugeordnet ist, und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens sechsmonatige Berufspraxis,

3. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens einjährige Berufspraxis oder

4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.

(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil 'Handlungsspezifische Qualifikationen' ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

(Text alte Fassung)

1. das erfolgreiche Ablegen des Prüfungsteils 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen', das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und

(Text neue Fassung)

1. das Ablegen des Prüfungsteils 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen', das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und

2. über die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Voraussetzung hinaus mindestens ein Jahr Berufspraxis und über die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen hinaus mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.

(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters - Fachrichtung Süßwaren und einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren nach § 1 Absatz 3 aufweisen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.