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A. - Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2015 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGZustB k.a.Abk.)

B. v. 24.11.2015 BGBl. 2016 I S. 118; ersetzt durch B. v. 21.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 14
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 1104-1-1-5 Bundesverfassungsgericht
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A.



Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 ist abweichend von § 14 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig:

I.
Für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nummer 6 und Nummer 11 BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen

1.
des Asylrechts;

2.
des Aufenthaltsrechts und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;

3.
des Staatsangehörigkeitsrechts;

4.
des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;

5.
des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts;

6.
des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme von Verfahren, in denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8 GG überwiegen;

7.
des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen;

8.
des Bußgeldverfahrens;

9.
des Einkommensteuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts.

II.
Für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in dem Geschäftsjahr 2022 eingehen, aus den Rechtsbereichen

1.
des Vertriebenenrechts;

2.
des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;

3.
des Waffenrechts;

4.
des Petitionsrechts;

5.
des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt);

6.
des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird);

7.
des Wohnungseigentumsrechts;

8.
des Kaufrechts;

9.
des Dienst- und Werkvertragsrechts mit Ausnahme des Anwaltsvertragsrechts;

10.
des Rechts des Versicherungswesens und

11.
des sonstigen Deliktsrechts.

III.
Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2022 eingehen, aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Rechtsbereiche (einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen):

1.
allgemeines Persönlichkeitsrecht;

2.
Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG);

3.
Recht der freien Meinungsäußerung, Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Artikel 5 GG);

4.
Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Namens-, Personenstands- und Transsexuellenrecht);

5.
Recht des geistigen Eigentums;

6.
Recht des Datenschutzes;

7.
Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG);

8.
Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG);

9.
Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG);

10.
Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen);

11.
Erbrecht;

12.
Mietrecht;

13.
Wettbewerbsrecht;

14.
grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit;

15.
Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschließungs- und Enteignungsrecht;

16.
Gesellschaftsrecht einschließlich Genossenschaftsrecht;

17.
Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht;

18.
Kreditrecht einschließlich des Rechts der Sicherungen;

19.
Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließlich Enteignungen;

20.
Regulierungsrecht;

21.
Anwaltsvertragsrecht;

22.
wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung;

23.
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen.

IV.
Im Übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden

1.
bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, überwiegen;

2.
bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Absatz 1 GG (auch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen.





 

Frühere Fassungen von A. Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2015 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022I. Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 2021 zur Änderung des Beschlusses vom 17. November 2020
vom 16.11.2021 BGBl. I S. 5260
aktuell vorher 01.01.2021I. Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2020 zur Änderung des Beschlusses vom 3. Dezember 2019
vom 23.11.2020 BGBl. I S. 3090
aktuell vorher 01.01.2020 (29.01.2020)I. Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 2019 zur Änderung des Beschlusses vom 20. November 2018
vom 03.12.2019 BGBl. 2020 I S. 112
aktuell vorher 01.01.2019 (24.01.2019)I. Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November 2018 zur Änderung des Beschlusses vom 21. November 2017
vom 20.11.2018 BGBl. 2019 I S. 44
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)I. Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2017 zur Änderung des Beschlusses vom 22. November 2016
vom 21.11.2017 BGBl. 2018 I S. 115
aktuell vorher 01.01.2017I. Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2016 zur Änderung des Beschlusses vom 24. November 2015
vom 22.11.2016 BGBl. I S. 2929
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

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