(1) Der Kunde ist verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf aus dem Versorgungsnetz des Gasversorgungsunternehmens zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen.
(2) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Kunde dem Gasversorgungsunternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von seiner Eigenanlage keine schädlichen Rückwirkungen in das öffentliche Gasversorgungsnetz möglich sind.
(3) Der Kunde ist erst nach Beendigung seines Vertragsverhältnisses berechtigt, zur Eigenerzeugung mit anderen Anlagen als Anlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen überzugehen.