Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.11.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)

V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 676; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-9 Elektrizität und Gas
| |

§ 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen



(1) Das Gasversorgungsunternehmen ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden im Rahmen des § 6 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Versorgungsvertrages im Umfang der Anmeldung jederzeit Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht

1.
soweit die allgemeinen Tarife zeitliche Beschränkungen vorsehen,

2.
soweit und solange das Unternehmen an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das Gasversorgungsunternehmen hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3) Das Gasversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

1.
nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und das Unternehmen dies nicht zu vertreten hat oder

2.
die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

Anzeige


 

Zitierungen von § 5 AVBGasV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AVBGasV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVBGasV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AVBGasV Gegenstand der Verordnung
... anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...