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§ 13 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)

V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 676; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-9 Elektrizität und Gas
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§ 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage



(1) Das Gasversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Anlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb, indem sie durch Einbau des Zählers, gegebenenfalls des Druckregelgerätes und durch Öffnen der Absperreinrichtungen die Gaszufuhr freigeben. Die Anlage hinter diesen Einrichtungen setzt das Installationsunternehmen in Betrieb.

(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Gasversorgungsunternehmen über das Installationsunternehmen zu beantragen. Dabei ist das Anmeldeverfahren des Gasversorgungsunternehmens einzuhalten.

(3) Das Gasversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.

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Zitierungen von § 13 AVBGasV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 AVBGasV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVBGasV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AVBGasV Gegenstand der Verordnung
... anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...