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Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (PKHuBerHÄndGBer k.a.Abk.)

B. v. 26.01.2016 BGBl. I S. 121 (Nr. 4); Geltung ab 01.01.2014

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 1. Januar 2014 PKHuBerHÄndG Artikel 13, FGO § 142

Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) ist wie folgt zu berichtigen:

In Artikel 13 Nummer 2 wird Absatz 6 mit dem Inhalt „(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt." wie folgt gefasst:

 
„(5) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt."


Schlussformel



Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Im Auftrag Kaul