Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Datenaustauschverbesserungsgesetz (DatAustVG k.a.Abk.)

G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 05.02.2016, abweichend siehe Artikel 14
| |

Artikel 2 Änderung des AZR-Gesetzes



Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 14 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 18a werden die folgenden Angaben zu den §§ 18b bis 18d eingefügt:

„§ 18b Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

§ 18c Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden

§ 18d Datenübermittlung an die Jugendämter".

b)
Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe zu § 21a eingefügt:

„§ 21a Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesverwaltungsamt verarbeitet und nutzt die Daten im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, soweit das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Daten nicht selbst verarbeitet und nutzt."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Verarbeitung der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes erhobenen Daten. Sie werden dort getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Speicherung von Daten eines Ausländers ist zulässig, wenn ein Ausländer

1.
ein Asylgesuch geäußert hat,

2.
unerlaubt eingereist ist oder

3.
sich unerlaubt im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält."

b)
Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die ein Asylgesuch oder einen Asylantrag gestellt haben,".

4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Allgemeiner Inhalt

(1) Folgende Daten werden gespeichert:

1.
die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,

2.
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),

3.
die Anlässe nach § 2 Absatz 1 bis 2,

4.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),

5.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),

5a.
das Lichtbild,

6.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status, zu Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung oder über die in einem anderen Staat erfolgte Anerkennung als Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) sowie das Sterbedatum,

7.
Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 bis 3, 9 und 10 bezeichneten Anlässen, Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 bis 8, 11, 13 und 14 sowie Hinweise auf die Durchführung einer Befragung nach § 2 Absatz 2 Nummer 12,

8.
Hinweise auf vorhandene Begründungstexte nach § 6 Absatz 5.

(2) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 werden zusätzlich gespeichert:

1.
Fingerabdruckdaten und die dazugehörigen Referenznummern,

2.
Größe und Augenfarbe,

3.
die Seriennummer ihrer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende gemäß § 63a des Asylgesetzes (AKN-Nummer) sowie das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer,

4.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und Elternteile jeweils mit Familienname und Vornamen,

5.
der Staat, aus dem die Einreise unmittelbar in das Bundesgebiet erfolgt ist,

6.
die Anschrift im Bundesgebiet,

7.
die Angaben über die Verteilung nach § 15a des Aufenthaltsgesetzes,

8.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

9.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei minderjährigen Kindern und Jugendlichen, deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird, das Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme und das endgültig zuständige Jugendamt,

10.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

11.
die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.

(3) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 werden darüber hinaus als Daten zur Durchführung von Integrationsmaßnahmen und zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung zusätzlich gespeichert:

1.
Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,

2.
Sprachkenntnisse,

3.
Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes und einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.

(4) Bei Unionsbürgern werden nur folgende Daten gespeichert:

1.
die Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat, und deren Geschäftszeichen,

2.
AZR-Nummer,

3.
die Anlässe nach § 2 Absatz 3,

4.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk, Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),

5.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Familienstand, Angaben zum Ausweispapier, letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit und zu Staatsangehörigkeiten des Ehegatten oder des Lebenspartners (weitere Personalien),

6.
Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum aufenthaltsrechtlichen Status und das Sterbedatum,

7.
Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Anlässen sowie Angaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 3 Nummer 5 bis 7,

8.
Hinweise auf vorhandene Begründungstexte nach § 6 Absatz 5."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Folgende Stellen sind in den jeweils genannten Fällen zur unverzüglichen Übermittlung von Daten an die Registerbehörde verpflichtet:

1.
die Ausländerbehörden und die mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betrauten öffentlichen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1 bis 2 Nummer 2 bis 4, 6, 11 und 12 sowie Absatz 3 Nummer 1, 3, 4 und 6,

1a.
die für die Aufnahmeeinrichtungen zuständigen Behörden (Aufnahmeeinrichtungen) in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,

1b.
die für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften und die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1,

2.
die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden und die in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 3 bis 6, 13 und 14 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 3 und 5 bis 7,

3.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Fällen des § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1, 3 und 6 sowie Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6,

4.
das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, das Zollkriminalamt und sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder, in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 6 und, soweit es der Stand des Verfahrens zulässt, die ermittlungsführenden Polizeibehörden in den Fällen des § 2 Absatz 2 Nummer 7 und 7a sowie Absatz 3 Nummer 6 und 7,

4a.
die Polizeivollzugsbehörden der Länder in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1,

5.
die Staatsanwaltschaften und die Gerichte im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 3 Nummer 6 sowie die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 8,

6.
die Staatsangehörigkeitsbehörden im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 9,

7.
die in den Angelegenheiten der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler zuständigen Stellen im Fall des § 2 Absatz 2 Nummer 10,

8.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen in den Fällen des § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1, 1a und 2 bis 7 übermitteln die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie Absatz 4 Nummer 1, 3 bis 5 und 7."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Außerdem übermitteln

1.
die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9, Absatz 3 und 4 Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1 und 2,

2.
die in Absatz 1 Nummer 1a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 11, Absatz 3 Nummer 1 und 2,

3.
die in Absatz 1 Nummer 1b bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 und 11,

4.
die in Absatz 1 Nummer 2 und 4a bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 9,

5.
die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichnete Stelle die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 9, Absatz 3 sowie § 4 Absatz 1 und 2,

6.
die in Absatz 1 Nummer 8 bezeichneten Stellen die Daten nach § 3 Absatz 3."

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1, 2, 6 bis 8 und Absatz 4 Nummer 1 und 2" ersetzt.

6.
Dem § 8 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die Ausländerbehörden können zu diesem Zweck einen automatisierten Abgleich zwischen ihrem jeweiligen Datenbestand und den entsprechenden Daten der Registerbehörde veranlassen, wenn sie die eigenen Daten in einem abgleichfähigen Format bereitstellen."

7.
In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Lichtbild" die Wörter „oder mit den Fingerabdruckdaten" eingefügt.

8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" und die Angabe „§ 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die ersuchende Stelle darf Fingerabdruckdaten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 nur zu den in § 16 des Asylgesetzes und in den §§ 49 und 89 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes festgelegten Zwecken verwenden."

8a.
§ 12 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung der Daten nach § 3 Absatz 3 zu Ausländern nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 sowie die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig."

9.
In § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 werden jeweils vor dem Wort „sonstige" die Wörter „die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und" eingefügt.

9a.
In § 16 Absatz 1 Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Anschrift im Bundesgebiet."

10.
§ 18a wird wie folgt gefasst:

„§ 18a Datenübermittlung an die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen

An die Träger der Sozialhilfe und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen werden zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Leistungen vorliegen oder ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier, freiwillige Angaben zur Religionszugehörigkeit,

2.
AKN-Nummer,

3.
Familienstand,

4.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

5.
Angaben zum Asylverfahren,

6.
die Anschrift im Bundesgebiet,

7.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

8.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und Elternteile jeweils mit Familienname und Vornamen,

9.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,

10.
Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,

11.
Sprachkenntnisse,

12.
die Daten zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes und einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,

13.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

14.
die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung."

11.
Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b bis 18d eingefügt:

„§ 18b Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen

An die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

2.
AKN-Nummer,

3.
Familienstand,

4.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

5.
Angaben zum Asylverfahren,

6.
die Anschrift im Bundesgebiet,

7.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

8.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und Elternteile jeweils mit Familienname und Vornamen,

9.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,

10.
Schulbildung, Studium, Ausbildung, Beruf,

11.
Sprachkenntnisse,

12.
die Daten zur Durchführung eines Integrationskurses nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes und einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes.

§ 18c Datenübermittlung an die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden

An die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden werden zur Prüfung, ob die erforderlichen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden, zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

2.
AKN-Nummer,

3.
die Anschrift im Bundesgebiet,

4.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

5.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und Elternteile jeweils mit Familienname und Vornamen,

6.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes und die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

7.
die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung.

§ 18d Datenübermittlung an die Jugendämter

An die Jugendämter werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten übermittelt:

1.
abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, Aliaspersonalien und Angaben zum Ausweispapier,

2.
AKN-Nummer,

3.
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den für oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,

4.
Angaben zum Asylverfahren,

5.
die Anschrift im Bundesgebiet,

6.
freiwillig gemachte Angaben zu Telefonnummern und E-Mail-Adressen,

7.
begleitende minderjährige Kinder und Jugendliche und Elternteile jeweils mit Familienname und Vornamen,

8.
das zuständige Bundesland, die zuständige Aufnahmeeinrichtung und Ausländerbehörde, bei unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen das zuständige Jugendamt,

9.
die Durchführung der Gesundheitsuntersuchung nach § 62 Absatz 1 des Asylgesetzes sowie die Untersuchung auf Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose nach § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils mit Ort und Datum,

10.
die Durchführung von Impfungen mit Art, Ort und Datum der jeweiligen Impfung."

12.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

„§ 21a Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt im Rahmen des Registrier- und Asylverfahrens

Nach Erhebung von Daten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 des Aufenthaltsgesetzes werden anlässlich von Speicherungen nach § 2 Absatz 1a die zur Durchführung von Beteiligungen und Abgleichen nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Daten unverzüglich an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt weitergegeben. Für die Weitergabe gelten die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes entsprechend."

13.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt,".

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „des Bundes und" gestrichen.

cc)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Daten nach § 16 Absatz 1,".

dd)
In Nummer 7 werden die Wörter „die Bundesagentur für Arbeit und" gestrichen.

ee)
In Nummer 8 wird das Komma und werden die Wörter „die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende" gestrichen.

ff)
Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a und 8b eingefügt:

„8a.
die Bundesagentur für Arbeit und die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen,

8b.
die für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständigen Behörden,".

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Registerbehörde überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren sowie, wenn dazu Anlass besteht."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „ihrer Behörde" durch die Wörter „der abrufenden Stelle" ersetzt.

14.
In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" ersetzt und wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Absatz 4" und die Angabe „§ 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt.

15.
In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1" und die Angabe „§ 3 Satz 2" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt.

16.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 und Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6, Absatz 2 Nummer 4, 5, 6, 8 und 9, Absatz 3 und 4 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf personenbezogene Daten von Ausländern, die es unter Nutzung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 in einer auf Freiwilligkeit beruhenden Befragung der Betroffenen zu Forschungszwecken erhoben hat (Befragungsdaten) ohne Angaben zum Namen und zur Anschrift der Befragten an Forschungseinrichtungen übermitteln, soweit

1.
dies für die Durchführung eines gemeinsamen wissenschaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist,

2.
eine Verwendung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und

3.
die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen erheblich überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise erreicht werden kann und

4.
das Bundesministerium des Innern der Übermittlung zustimmt.

Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Für die Übermittlung an Forschungseinrichtungen des Bundes und an Bundesbehörden zur Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass Befragungsdaten mit Einwilligung der Befragten auch mit Angaben zum Namen und zur Anschrift der Befragten übermittelt werden dürfen, wenn dies zur Erreichung des Forschungsziels erforderlich ist; die Erforderlichkeit ist gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu begründen. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Der Dritte, an den die Daten übermittelt wurden, darf diese nur zum Zweck der Durchführung des Forschungsvorhabens verarbeiten und nutzen."

17.
In § 32 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" durch die Wörter „die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen" ersetzt.

18.
Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

„§ 34a Datenschutzrechtliche Kontrolle

(1) Die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes obliegt nach § 24 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die von den Ländern in das Ausländerzentralregister eingegebenen Datensätze können auch von den jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben in den Ländern kontrolliert werden, soweit die Länder nach § 8 Absatz 1 verantwortlich sind. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit arbeitet insoweit mit den Landesbeauftragten für den Datenschutz zusammen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten verpflichtet, regelmäßig die Durchführung des Datenschutzes zu kontrollieren."

19.
§ 40 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die im Hinblick auf die Zweckbindung angemessenen Fristen für die Löschung der im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten;".