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Artikel 6 - Datenaustauschverbesserungsgesetz (DatAustVG k.a.Abk.)

G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 05.02.2016, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 6 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Februar 2016 AufenthG § 49, § 71, § 73, § 84, § 89

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 73 nach dem Wort „Visumverfahren" ein Komma und werden die Wörter „im Registrier- und Asylverfahren" eingefügt.

2.
§ 49 Absatz 8 und 9 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die Identität eines Ausländers, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern.

(9) Die Identität eines Ausländers, der sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden. Die Identität eines Ausländers, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur durch das Aufnehmen eines Lichtbildes zu sichern."

3.
§ 71 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und die Polizeien der Länder zuständig."

4.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird nach dem Wort „Visumverfahren" ein Komma und werden die Wörter „im Registrier- und Asylverfahren" eingefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die zuständige Stelle" durch die Wörter „das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Daten, die zur Sicherung, Feststellung und Überprüfung der Identität nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes und § 49 zu Personen im Sinne des § 2 Absatz 1a des AZR-Gesetzes erhoben werden, können über das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Versagungsgründen nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 des Asylgesetzes, § 60 Absatz 8 Satz 1 sowie § 5 Absatz 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt übermittelt werden. Zu diesen Zwecken ist auch ein Abgleich mit weiteren Datenbeständen beim Bundesverwaltungsamt zulässig."

d)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesnachrichtendienst," die Wörter „das Bundesamt für Verfassungsschutz," eingefügt.

e)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Stelle" durch die Wörter „dem Bundesverwaltungsamt" ersetzt.

f)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die in Absatz 1a genannten Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich mit, ob Versagungsgründe nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 des Asylgesetzes, § 60 Absatz 8 Satz 1 sowie nach § 5 Absatz 4 oder sonstige Sicherheitsbedenken vorliegen. Das Bundesverwaltungsamt stellt den für das Asylverfahren sowie für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen zuständigen Behörden diese Information umgehend zur Verfügung. Die infolge der Übermittlung nach Absatz 1a und den Sätzen 1 und 2 erforderlichen weiteren Übermittlungen zwischen den in Satz 1 genannten Behörden und den für das Asylverfahren sowie für die aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen zuständigen Behörden dürfen über das Bundesverwaltungsamt erfolgen. Die in Satz 1 genannten Behörden dürfen die ihnen übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsamt speichert die übermittelten Daten, solange es für Zwecke des Sicherheitsabgleiches erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt."

g)
In Absatz 4 wird das Wort „Verwaltungsvorschrift" durch das Wort „Verwaltungsvorschriften" ersetzt und werden die Wörter „des Absatzes 1" durch die Wörter „der Absätze 1 und 1a" ersetzt.

5.
Nach § 84 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Maßnahmen nach § 49,".

6.
§ 89 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Nutzung der nach § 49 Absatz 3 bis 5 oder Absatz 7 bis 9 erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung oder zur polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen Behörden übermittelt oder überlassen werden."



 

Zitierungen von Artikel 6 Datenaustauschverbesserungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 DatAustVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DatAustVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Artikel 2 VergRModG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, werden die Wörter ...