Das
Bundesmeldegesetz vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:
- „17a.
- die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes mit Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer,".
- 2.
- Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Meldebehörde hat Daten, die nach §
3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, zu löschen, sobald die Gültigkeitsdauer um mehr als drei Monate abgelaufen ist."