Artikel 8 - Datenaustauschverbesserungsgesetz (DatAustVG k.a.Abk.)

G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 05.02.2016, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 8 Änderung des Bundesmeldegesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Februar 2016 BMG § 3, § 14

Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:

„17a.
die Seriennummer des Ankunftsnachweises nach § 63a Absatz 1 Nummer 10 des Asylgesetzes mit Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer,".

2.
Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Meldebehörde hat Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert sind, zu löschen, sobald die Gültigkeitsdauer um mehr als drei Monate abgelaufen ist."

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Zitierungen von Artikel 8 Datenaustauschverbesserungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 DatAustVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DatAustVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 DatAustVG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
... § 23 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:  ...


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