Dem §
23 des
Bundesmeldegesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel
8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
-
„(6) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Anmeldung von Personen, für die ein Ankunftsnachweis nach §
63a des
Asylgesetzes ausgestellt worden ist und die in eine Aufnahmeeinrichtung zugezogen sind, automatisiert durch Übernahme der Daten aus dem Ausländerzentralregister nach § 18e des
AZR-Gesetzes erfolgen."
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2218