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Anlage 3 - Ankunftsnachweisverordnung (AKNV)
V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 162 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 166 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.02.2016; FNA: 26-7-4 Ausländerrecht
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Geltung ab 06.02.2016; FNA: 26-7-4 Ausländerrecht
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Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2) Übersicht über die zu zertifizierenden Systemkomponenten
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Lfd. Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Regelungsadressat |
1 | Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für die ausstellende Behörde |
2 | Fingerabdruckscanner | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für die ausstellende Behörde |
3 | Software zur Erfassung und Qualitäts- sicherung des Lichtbildes | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für die ausstellende Behörde |
4 | Software zur Erfassung und Qualitäts- sicherung der Fingerabdruckdaten | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für die ausstellende Behörde |
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Zitierungen von Anlage 3 AKNV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 AKNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AKNV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 AKNV Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdruckdaten (vom 27.06.2020)
... erforderlichen Komponenten vorsieht, gilt dieses Erfordernis für die in Anlage 3 genannten Systemkomponenten. Bis zum 31. Dezember 2016 ist die Nutzung nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11917/a196922.htm