Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben
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Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2016 (GewStUEzV 2016 k.a.Abk.)

V. v. 01.02.2016 BGBl. I S. 174 (Nr. 7)
Geltung ab 01.01.2016 bis 31.12.2016; FNA: 605-1-10-27 Gemeindefinanzen
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2016 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 5 Prozentpunkte erhöht.

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§ 2



Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2017 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2016 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu leisten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.

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§ 3


§ 3 ändert mWv. 1. Januar 2017 GewStUEzV 2016

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und am 31. Dezember 2016 außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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