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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print und zur Aufhebung der Flexografen-Ausbildungsverordnung (MedienGestAusbVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 175 (Nr. 7); Geltung ab 01.08.2016
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2016 MedienGestAusbV § 1, § 4, Anlage

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Digital und Print und zur Mediengestalterin Digital und Print vom 26. April 2013 (BGBl. I S. 1173) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Mediengestalters Digital und Print und der Mediengestalterin Digital und Print wird staatlich anerkannt

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes,

2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 40 „Drucker" der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung und

3.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 42 „Flexograf" der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung."

2.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 1 wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer I.17 angefügt:

„I.17Flexografie I   X".


 
b)
Der Nummer 2 wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer II.26 angefügt:

„II.26Flexografie II   X".


 
c)
Der Nummer 3 wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer III.24 angefügt:

„III.24Flexografie III   X".


3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Den Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste I wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer I.17 angefügt:

„I.17Flexografie I
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1,
lfd. Nr. I.17)
a) Flexografieprodukte unter medien- und ziel-
gruppenspezifischen Aspekten gestalten, beur-
teilen und optimieren
b) gestaltungsorientierten Satz für Stempel nach
Vorgaben, insbesondere nach Normen und
Vorschriften von Behörden, Kammern oder
Post, herstellen
c) typografische Feinheiten im Stempelsatz an-
wenden
d) Korrekturabzüge erstellen und mit Kundenvor-
gaben vergleichen, überprüfen und bei Abwei-
chungen korrigieren
e) gestaltete Vorlagen für Einzelstempel in einer
Sammelform für die Herstellung von Stempel-
platten positionieren
f) Sammelformen auf Stempel- oder Flexodruck-
platten übertragen und Stempel- oder Flexo-
druckplatten herstellen
g) Stempelplatten vereinzeln, Einzelstempel mon-
tieren und konfektionieren
8 
".

 
b)
Den Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste II wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer II.26 angefügt:

„II.26Flexografie II
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2,
lfd. Nr. II.26)
a) Materialien und Stempelfarben unter Berück-
sichtigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs-
möglichkeiten, Kosten, Qualität und des Um-
weltschutzes auswählen und einsetzen
b) tabellarischen Stempelsatz herstellen
c) Satz für Rund- und Ovalstempel, Flexodruck-
platten sowie für weitere flexografische Er-
zeugnisse gestalten
d) Bänderstempel und Spezialstempel komplet-
tieren und justieren
e) Passer für Mehrfarbdruck einsetzen
f) Flexodruckplatten zurichten und konfektionie-
ren
g) Stempel instand setzen
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".

 
c)
Den Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste III wird in einer neuen Tabellenzeile folgende Nummer III.24 angefügt:

„III.24Flexografie III
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3,
lfd. Nr. III.24)
a) Erzeugnisse der Flexografie unter Berücksich-
tigung von Wirkung und Funktion konzipieren
b) Verzerrungen von Flexodruckplatten und Rol-
lenstempeln berücksichtigen
c) Bildeigenschaften und Rasterung nach Stem-
pelkriterien und drucktechnischen Kriterien ab-
stimmen
d) Gestaltungselemente, insbesondere Schrift, Li-
nie, Grafik, auswählen und kombinieren
e) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte
bei der Gestaltung von Stempeln und Gravuren
berücksichtigen
f) Nutzen anordnen, standrichtig positionieren
und Kontrollelemente integrieren
g) Stempelplatten visuell und messtechnisch prü-
fen
h) Ausgabeprozesse auftragsspezifisch auswäh-
len, unter Einhaltung von Fertigungsvorgaben
steuern und optimieren
i) Korrekturabzüge erstellen und prüfen
j) Produkte ausgeben, endfertigen und montieren
k) Maschinenwerte für Gravuren ermitteln, Gra-
viermaschinen einstellen und Gravuren anferti-
gen
l) Ergebnisse auf Einhaltung von Kunden- und
Qualitätsvorgaben prüfen und bei Abweichun-
gen korrigieren
m) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben
kontrollieren, Einstellungen optimieren
n) Anlagen warten und pflegen
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".


Artikel 2 Aufhebung der Flexografen-Ausbildungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. August 2016 FlexogrAusbV



Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig