§ 25 Pflichten des Empfängers
Der Empfänger hat so bald wie möglich oder im Falle einer Notfallexpositionssituation sofort den Versender, den Beförderer und weitere an der Beförderung beteiligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Absatz 1.5.6.1.3 des IMDG-Codes über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren.
interne Verweise§ 27 GGVSee Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2019) ... § 24 nicht dafür sorgt, dass eine Stauanweisung festgelegt wird; 9. entgegen § 25 eine dort genannte Person oder Stelle nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert; ...
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