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§ 2 - Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV)

V. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 241 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 24.02.2016; FNA: 754-27-5 Energieversorgung
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinn dieser Verordnung ist oder sind

1.
„Antragsabnahmestelle" eine Abnahmestelle nach § 64 Absatz 6 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, für die ein Unternehmen oder ein selbständiger Unternehmensteil einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach § 63 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes stellt,

2.
„antragstellendes Unternehmen" ein Unternehmen oder selbständiger Unternehmensteil, das oder der für eine oder mehrere Abnahmestellen einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach § 63 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes stellt,

3.
„fiktive EEG-Kosten" die Differenz zwischen den tatsächlichen EEG-Umlagekosten des antragstellenden Unternehmens und den EEG-Umlagekosten, die dem Unternehmen bei Zugrundelegung der vollen oder anteiligen im Nachweiszeitraum geltenden EEG-Umlage nach den §§ 60 und 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entstanden wären; Unternehmen, die im Nachweiszeitraum keine Begrenzung in Anspruch genommen haben, können keine fiktiven EEG-Kosten geltend machen,

4.
„fiktive KWKG-Kosten" die Differenz zwischen den tatsächlichen KWKG-Umlagekosten des antragstellenden Unternehmens und den KWKG-Umlagekosten, die dem Unternehmen bei Zugrundelegung der vollen oder anteiligen im Nachweiszeitraum geltenden KWKG-Umlage nach § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entstanden wären; Unternehmen, die im Nachweiszeitraum keine Begrenzung in Anspruch genommen haben, können keine fiktiven KWKG-Kosten geltend machen,

5.
„fiktive Offshore-Netzkosten" die Differenz zwischen den tatsächlichen Offshore-Netzumlagekosten des antragstellenden Unternehmens und den Offshore-Netzumlagekosten, die dem Unternehmen bei Zugrundelegung der vollen oder anteiligen im Nachweiszeitraum geltenden Offshore-Netzumlage nach § 17f Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes entstanden wären; Unternehmen, die im Nachweiszeitraum keine Begrenzung in Anspruch genommen haben, können keine fiktiven Offshore-Netzkosten geltend machen,

6.
„Nachweiszeitraum" das bei der Antragstellung nach § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes letzte abgeschlossene Geschäftsjahr des antragstellenden Unternehmens,

7.
„Strombezugsmengen" sämtliche Strommengen, die ein antragstellendes Unternehmen im Nachweiszeitraum an allen Abnahmestellen von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten bezogen hat, einschließlich der Strommengen, die das antragstellende Unternehmen an Dritte weitergeleitet hat,

8.
„tatsächliche EEG-Kosten" die Umlagekosten, die dem antragstellenden Unternehmen im Nachweiszeitraum durch Zahlung der begrenzten, vollen oder anteiligen EEG-Umlage tatsächlich entstanden sind,

9.
„tatsächliche KWKG-Kosten" die Umlagekosten, die dem antragstellenden Unternehmen im Nachweiszeitraum durch Zahlung der begrenzten, vollen oder anteiligen KWKG-Umlage tatsächlich entstanden sind,

10.
„tatsächliche Offshore-Netzkosten" die Umlagekosten, die dem antragstellenden Unternehmen im Nachweiszeitraum durch Zahlung der begrenzten, vollen oder anteiligen Offshore-Netzumlage tatsächlich entstanden sind,

11.
„Vollbenutzungsstunden" das mittels entnommener elektrischer Arbeit mengengewichtete arithmetische Mittel der Benutzungsdauern aller Antragsabnahmestellen eines antragstellenden Unternehmens im Nachweiszeitraum; die Benutzungsdauer einer Abnahmestelle ist der Quotient aus jeweils an dieser Abnahmestelle im Nachweiszeitraum entnommener elektrischer Arbeit und der in diesem Zeitraum höchsten Last der Entnahme; beträgt der Nachweiszeitraum weniger als ein Jahr, wird die entnommene elektrische Arbeit linear auf ein Jahr hochgerechnet.





 

Frühere Fassungen von § 2 DSPV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 12 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
aktuellvor 01.01.2017Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 DSPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DSPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DSPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 12 KWKStrRÄndG Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung
... vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 241) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter „der vollen ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 11 EEG2021-EG Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung
... 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter „EEG-Kosten ...