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Änderung § 27 VSBG vom 01.04.2016

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§ 27 VSBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
§ 27 VSBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2016 geltenden Fassung
durch B. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 1039
 
(Text alte Fassung)

§ 27 Zuständige Behörde und Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 27 Zuständige Behörde


(Textabschnitt unverändert)

(1) Zuständige Behörde ist, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Justiz.

(2) 1 Ist durch Bundesgesetz bestimmt, dass eine andere Behörde als das Bundesamt für Justiz für die Anerkennung einer Einrichtung als Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist, so ist diese andere Behörde im Verhältnis zum Bundesamt für Justiz ausschließlich zuständig. 2 Die Anerkennung richtet sich nach den für die Anerkennung durch diese andere Behörde maßgeblichen Vorschriften, auch wenn die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle über den Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgeht, der die Zuständigkeit dieser anderen Behörde begründet.



 

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