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Synopse aller Änderungen des VSBG am 01.04.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2016 durch Berichtigung der VSBGBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VSBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VSBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2016 geltenden Fassung
VSBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2016 geltenden Fassung
durch B. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 1039

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Verbraucherschlichtungsstelle
Abschnitt 2 Private Verbraucherschlichtungsstellen
    § 3 Träger der Verbraucherschlichtungsstelle
    § 4 Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen
    § 5 Verfahrensordnung
    § 6 Streitmittler
    § 7 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Streitmittlers
    § 8 Amtsdauer und Abberufung des Streitmittlers
    § 9 Beteiligung von Verbraucherverbänden und Unternehmerverbänden
    § 10 Informationspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle
Abschnitt 3 Streitbeilegungsverfahren
    § 11 Form von Mitteilungen
    § 12 Verfahrenssprache
    § 13 Vertretung
    § 14 Ablehnungsgründe
    § 15 Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Parteien
    § 16 Unterrichtung der Parteien
    § 17 Rechtliches Gehör
    § 18 Mediation
    § 19 Schlichtungsvorschlag
    § 20 Verfahrensdauer
    § 21 Abschluss des Verfahrens
    § 22 Verschwiegenheit
    § 23 Entgelt
Abschnitt 4 Anerkennung privater Verbraucherschlichtungsstellen
    § 24 Anerkennung
    § 25 Antrag auf Anerkennung und Mitteilung von Änderungen
    § 26 Widerruf der Anerkennung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 27 Zuständige Behörde und Verordnungsermächtigung
(Text neue Fassung)

    § 27 Zuständige Behörde
Abschnitt 5 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen
    § 28 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen
Abschnitt 6 Universalschlichtungsstellen der Länder
    § 29 Universalschlichtungsstelle und Verordnungsermächtigung
    § 30 Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle
    § 31 Gebühr
Abschnitt 7 Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung, Liste der Verbraucherschlichtungsstellen und Berichtspflichten
    § 32 Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung und Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden
    § 33 Liste der Verbraucherschlichtungsstellen sowie Zugang zur Liste der Europäischen Kommission und zur Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung
    § 34 Berichtspflichten und Auskunftspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle
    § 35 Verbraucherschlichtungsbericht
Abschnitt 8 Informationspflichten des Unternehmers
    § 36 Allgemeine Informationspflicht *)
    § 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit *)
Abschnitt 9 Grenzübergreifende Zusammenarbeit
    § 38 Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen
    § 39 Zusammenarbeit mit der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung
    § 40 Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten; Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
    § 41 Bußgeldvorschriften
    § 42 Verordnungsermächtigung
    § 43 Projektförderung, Forschungsvorhaben, Bericht
vorherige Änderung

§ 27 Zuständige Behörde und Verordnungsermächtigung




§ 27 Zuständige Behörde


(1) Zuständige Behörde ist, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Justiz.

(2) 1 Ist durch Bundesgesetz bestimmt, dass eine andere Behörde als das Bundesamt für Justiz für die Anerkennung einer Einrichtung als Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist, so ist diese andere Behörde im Verhältnis zum Bundesamt für Justiz ausschließlich zuständig. 2 Die Anerkennung richtet sich nach den für die Anerkennung durch diese andere Behörde maßgeblichen Vorschriften, auch wenn die Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle über den Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgeht, der die Zuständigkeit dieser anderen Behörde begründet.