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Artikel 13 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (VSBGEG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2016 KAGB § 342

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 342 wie folgt gefasst:

„§ 342 Beschwerdeverfahren".

2.
§ 342 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 342 Beschwerdeverfahren".

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird Absatz 3 und nach der Angabe „Absatz 1" werden die Wörter „oder Streitigkeiten nach Absatz 3" gestrichen.

d)
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 VSBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSBGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...