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Artikel 22 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (VSBGEG k.a.Abk.)

Artikel 22 Änderung der Luftverkehrsschlichtungsverordnung


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2016 LuftSchlichtV § 1, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13, § 14, § 17a (neu), § 18

Die Luftverkehrsschlichtungsverordnung vom 11. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3820) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17 folgende Angabe eingefügt:

„§ 17a Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen nach § 57 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen, die Durchführung der Schlichtungsverfahren und die Regelung der Entgelte folgenden Anforderungen entsprechen:

1.
den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,

2.
den §§ 2 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,

3.
den §§ 1 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und

4.
denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren."

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Justiz" die Wörter „und für Verbraucherschutz" eingefügt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Erledigung" durch das Wort „Ausübung" ersetzt.

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Schlichter haben die Beteiligten über den Umfang ihrer Verschwiegenheitspflichten zu informieren."

4.
Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Tätigkeit kann fortgeführt werden, wenn der Schlichter den Beteiligten die Umstände offenlegt, die seine Unparteilichkeit beeinträchtigen können, und die Beteiligten der Fortführung seiner Tätigkeit ausdrücklich zustimmen."

5.
§ 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Entscheidungen über die Schlichtung im Luftverkehr nach § 4 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 sowie nach § 8 Absatz 2 bedürfen der Mehrheit der stimmberechtigten Beiratsmitglieder nach den Absätzen 1 und 2."

6.
In § 7 Satz 2 werden nach der Angabe „Absatz 5" die Wörter „Satz 1 und 2" eingefügt.

7.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt:

1.
nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,

2.
nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,

3.
nach den §§ 4 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und

4.
nach denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren."

8.
In § 9 Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz" die Wörter „und für Verbraucherschutz" eingefügt.

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „eingereicht werden" das Komma und die Wörter „wenn diese hierfür einen Zugang eröffnet hat" gestrichen.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Beteiligten dürfen nicht verpflichtet werden, sich vertreten zu lassen."

10.
In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „geltend gemacht hat und" die Wörter „der Anspruch von dem Luftfahrtunternehmen abgelehnt wurde oder der Anspruch von dem Luftfahrtunternehmen weder anerkannt noch abgelehnt wurde und" eingefügt.

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle kann in ihrer Verfahrensordnung die Fristen nach den Sätzen 2 und 4 verkürzen."

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Anrufung der Schlichtungsstelle missbräuchlich oder" gestrichen.

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Sobald keine weiteren Angaben und Unterlagen mehr benötigt werden (Eingang der vollständigen Beschwerdeakte), benachrichtigt die Schlichtungsstelle die Beteiligten."

12.
§ 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Schlichtungsvorschlag ist den Beteiligten 90 Tage nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakte zu übermitteln. Die Schlichtungsstelle kann diese Frist bei besonders schwierigen Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Beteiligten verlängern. Die Beteiligten sind über die Verlängerung der Frist zu unterrichten."

13.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

„§ 17a Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Für das Verhältnis der Vorschriften dieser Rechtsverordnung zu den Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und der auf Grund des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gilt § 57d des Luftverkehrsgesetzes."

14.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die durch Artikel 22 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geänderten und eingefügten Vorschriften dieser Rechtsverordnung gelten nicht für Ansprüche, die vor dem 1. April 2016 entstanden sind."



 

Zitierungen von Artikel 22 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 22 VSBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSBGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV)
V. v. 11.10.2013 BGBl. I S. 3820; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254
§ 18 LuftSchlichtV Übergangsregelung (vom 01.04.2016)
... anerkannt worden sind, erst ab dem 9. Juli 2015 anzuwenden. (2) Die durch Artikel 22 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in ...