§ 20 - Fischwirtausbildungsverordnung (FischwAusbV)

V. v. 26.02.2016 BGBl. I S. 312 (Nr. 10)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-105 Berufliche Bildung
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§ 20 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Küstenfischerei und Kleine Hochseefischerei findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Motoren- und Maschinentechnik,

2.
Fangtechnik,

3.
Nautik und Navigation,

4.
Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.



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