Artikel 1 - Verordnung zur Datenübermittlung im Seeverkehr sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (See-DatenÜbermittDVEV k.a.Abk.)

V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 329 (Nr. 10); Geltung ab 08.03.2016
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Artikel 1 Verordnung zur Durchführung der Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen im Seeverkehr


Artikel 1 ändert mWv. 8. März 2016 See-DatenÜbermittDV

(gesamter Text siehe See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung - See-DatenÜbermittDV)



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