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Erste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung (1. SeefBgVuSeefiVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 371 (Nr. 11); Geltung ab 11.03.2016
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Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 11 und des § 18 Absatz 6 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), die durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) eingefügt und durch Artikel 424 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


Artikel 1 Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung



Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1703) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 850/98

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 20 Absatz 4 Satz 2, entgegen Artikel 20a Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 21 Absatz 3 Satz 2, entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 27 Absatz 3 Satz 2, entgegen Artikel 29 Absatz 4 Buchstabe b Unterabsatz 3, entgegen Artikel 29a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 29b Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 29b Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 29d Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 29d Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 29e Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 3, entgegen Artikel 29f Absatz 1a Satz 2 oder entgegen Artikel 29g Absatz 1 eine dort genannte Art befischt,

2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder c eine dort genannte Kombination von Netzen auf einer Fangreise verwendet,

3.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f ein dort genanntes Netz verwendet,

4.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 auf einer Fangreise in mehr als einer dort genannten Region oder in mehr als einem dort genannten Gebiet fischt,

5.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 10 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 2, entgegen Artikel 20a Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 29a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 29d Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 29d Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 oder entgegen Artikel 29e Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 einen dort genannten Fang nicht anlandet,

6.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewade an Bord mitführt oder verwendet,

7.
entgegen Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Krebstier an Bord behält,

8.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 oder 2 oder entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes Schleppnetz mitführt oder verwendet,

9.
entgegen Artikel 10 Unterabsatz 1 Satz 2 ein Meerestier umlädt, an Bord behält oder anlandet,

10.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Netz in einer dort genannten Region oder in einem dort genannten Gebiet verwendet oder an Bord mitführt,

11.
entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig sortiert,

12.
entgegen Artikel 15 Absatz 2 einen Fang nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

13.
entgegen Artikel 16 Unterabsatz 1 eine Vorrichtung verwendet,

14.
entgegen Artikel 18 Absatz 3 ein dort genanntes Meerestier nicht ganz an Bord behält oder anlandet,

15.
entgegen Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b mehr als 75 Kilogramm abgetrennte Scheren an Bord behält oder am Ende einer Fangreise anlandet,

16.
entgegen Artikel 19 Absatz 3 ein untermaßiges Meerestier an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

17.
entgegen Artikel 19a Absatz 1 eine quotengebundene Art zurückwirft,

18.
entgegen Artikel 19b Absatz 1 einen anderen Fanggrund nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert,

19.
entgegen Artikel 19b Absatz 2 Fisch einer dort genannten Art aussetzt,

20.
entgegen Artikel 20 Absatz 1, entgegen Artikel 21 Absatz 1 oder entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Hering, eine Sprotte oder eine Makrele an Bord behält,

21.
entgegen Artikel 20a Unterabsatz 1 in einem dort genannten Gebiet zu den dort angegebenen Zeiträumen Hering anlandet oder an Bord behält,

22.
entgegen Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 in einem dort genannten Gebiet mit pelagischen Schleppnetzen Sardellen fängt,

23.
entgegen Artikel 25 Absatz 1 einen Fang von dort genannten Garnelen an Bord behält,

24.
entgegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Trichternetz oder ein Netz mit Sortiergitter nicht verwendet,

25.
entgegen Artikel 26 Absatz 1 einen Lachs oder eine Meerforelle an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig über Bord wirft,

26.
entgegen Artikel 27 Absatz 1 einen Stintdorsch an Bord behält, der in einem dort genannten Gebiet mit einem Zugnetz gefangen wurde,

27.
entgegen Artikel 28 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet in einem dort genannten Zeitraum mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

28.
entgegen Artikel 28 Absatz 2 ein dort genanntes Fanggerät mitführt,

29.
entgegen Artikel 29 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

30.
entgegen Artikel 29 Absatz 5 ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt,

31.
entgegen Artikel 29a Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Sandaal anlandet oder an Bord behält,

32.
entgegen Artikel 29b Absatz 1 in einem dort genannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

33.
entgegen Artikel 29b Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 fischt, obwohl der Beifang von Kaisergranat 5 Prozent übersteigt,

34.
entgegen Artikel 29c, entgegen Artikel 29d Absatz 1 oder entgegen Artikel 29e Absatz 1 Satz 1 fischt,

35.
entgegen Artikel 29d Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Fanggerät festgezurrt und verstaut ist,

36.
entgegen Artikel 29d Absatz 12 Satz 1 in einem dort genannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

37.
entgegen Artikel 29f Absatz 1 einen dort genannten Fang in dem dort genannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet an Bord behält,

38.
entgegen Artikel 29f Absatz 3 die Fangtätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt, nicht das Gebiet verlässt, erneut in ein genanntes Gebiet einfährt oder Blauleng ins Meer zurückwirft,

39.
entgegen Artikel 29f Absatz 5 in dem dort genannten Zeitraum in dem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Fanggerät einsetzt,

40.
entgegen Artikel 29g Absatz 2 einen dort genannten Beifang von Rotbarsch tätigt,

41.
entgegen Artikel 29g Absatz 4 oder Artikel 29h Absatz 5 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

42.
entgegen Artikel 29h Absatz 1 Unterabsatz 1 Rotbarsch in einem dort genannten Gebiet fängt,

43.
entgegen Artikel 29h Absatz 3 ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,

44.
entgegen Artikel 30

a)
Absatz 1 Satz 1 oder

b)
Absatz 2

eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt oder verwendet,

45.
entgegen Artikel 30 Absatz 3 Satz 1 in dem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Fanggerät verwendet,

46.
entgegen Artikel 30 Absatz 3 Satz 2 in dem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt,

47.
entgegen Artikel 30

a)
Absatz 4 oder

b)
Absatz 5

in einem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Netz einsetzt,

48.
entgegen Artikel 31 Absatz 1 ein Meerestier fischt,

49.
entgegen Artikel 31 Absatz 2 ein Meerestier verkauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,

50.
entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung an Bord mitführt oder einsetzt,

51.
entgegen Artikel 32a Absatz 2 Fisch löscht,

52.
entgegen Artikel 34 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet mit Baumkurren fischt,

53.
entgegen Artikel 34 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Baumkurre verwendet,

54.
entgegen Artikel 34 Absatz 5 ein dort genanntes Netz in einem dort genannten Gebiet an Bord mitführt,

55.
entgegen Artikel 34a Absatz 1 ein dort genanntes Fanggerät in einem dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum einsetzt,

56.
entgegen Artikel 34b Absatz 1 ein dort genanntes Netz in einem dort genannten Gebiet ausbringt,

57.
ohne Fangerlaubnis nach Artikel 34b Absatz 4 ein dort genanntes Netz in einem dort genannten Gebiet ausbringt,

58.
entgegen Artikel 34b Absatz 5 Satz 1 mehr als ein dort genanntes Fanggerät mitführt,

59.
entgegen Artikel 34b Absatz 9 nicht in einem dort genannten Hafen anlandet,

60.
entgegen Artikel 34b Absatz 10 mehr als die dort genannten 5 Prozent der dort genannten Gesamtmenge an Hai an Bord behält,

61.
entgegen Artikel 34d Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

62.
entgegen Artikel 34d Absatz 2 eine Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt, den Fischfang nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entfernt,

63.
entgegen Artikel 34e Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

64.
entgegen Artikel 34e Absatz 2 Satz 2 nicht nur pelagisches Fanggerät an Bord mitführt,

65.
entgegen Artikel 34e Absatz 7 für den Fischfang in einem dort genannten Gebiet nicht nur ein dort genanntes Netz an Bord mitführt und zum Fang einsetzt,

66.
entgegen Artikel 34f Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät fischt,

67.
entgegen Artikel 36 einen dort genannten Lachs oder eine dort genannte Meerforelle an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

68.
entgegen Artikel 37 Absatz 1 in einem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Schleppnetz einsetzt,

69.
entgegen Artikel 39 in dem dort genannten Gebiet eine Baumkurre einsetzt,

70.
entgegen Artikel 40 ein dort genanntes Fanggerät an Bord mitführt oder

71.
entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 einen Fisch verarbeitet oder einen Fang zu diesem Zweck umlädt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän oder als eine andere an Bord befindliche Person vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 29d Absatz 12 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine Person an Bord dazu anhält oder ihr gestattet, den Versuch zu unternehmen, in dem betreffenden Gebiet zu fischen oder in diesem Gebiet gefangenen Fisch anzulanden, umzuladen oder an Bord zu behalten.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/98 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 Satz 1 oder Unterabsatz 4 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2.
entgegen Artikel 34b Absatz 6 eine Eintragung ins Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,

3.
entgegen Artikel 34b Absatz 8 eine Eintragung ins Logbuch während jeder Fangreise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,

4.
entgegen Artikel 34e Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder

5.
entgegen Artikel 34e Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht."

2.
§ 7 wird aufgehoben.

3.
Die bisherigen §§ 8 bis 12 werden die §§ 7 bis 11.

4.
Der neue § 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden vor den Wörtern „zu Wasser lässt" die Wörter „ganz oder teilweise" eingefügt.

b)
In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
In Nummer 5 werden vor den Wörtern „zu Wasser lässt" die Wörter „ganz oder teilweise" eingefügt und die Wörter „ausbringt oder" durch das Wort „ausbringt." ersetzt.

d)
Nummer 6 wird aufgehoben.

5.
Der neue § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1)" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 mehr als 100 Kilogramm an Tiefseearten je Ausfahrt fängt,".

c)
Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 und 3 eingefügt:

„2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 bei einem Fang von mehr als 100 Kilogramm an Tiefseearten diese an Bord behält, umlädt oder anlandet,

3.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 einen dort genannten Fang nicht anlandet,".

d)
Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 4 und 5.

6.
§ 13 wird aufgehoben.

7.
Die bisherigen §§ 14 bis 15b werden die §§ 12 bis 15.

8.
In dem neuen § 12 werden nach den Wörtern „Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1)" ein Komma und die Wörter „die durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1) geändert worden ist," eingefügt und nach den Wörtern „indem er als Kapitän" das Komma und die Wörter „die durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er" gestrichen.

9.
In § 16 werden die Wörter „durch die Verordnung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1)" durch die Wörter „zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 597/2014 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 62)" ersetzt.

10.
§ 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 eine dort genannte Art befischt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine dort genannte Ressource an Bord behält oder anlandet,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 2, entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 oder entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3 einen dort genannten Fang nicht anlandet,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 ein dort genanntes Netz verwendet,

5.
als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 1 einen Ertrag einer Fangreise anlandet,

6.
als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort genannte Vorrichtung verwendet,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 6 oder Artikel 8 Absatz 1 ein dort genanntes Netz oder Netzteil verwendet,

8.
als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein dort genanntes Netz länger als 48 Stunden stellt,

9.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Treibnetz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,

10.
als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 2 Meerestiere nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

11.
als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 ein Fanggerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

12.
als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein anderes Fanggerät an Bord mitführt,

13.
als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1b ein dort genanntes Meerestier an Bord behält, umlädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft,

14.
als Kapitän entgegen Artikel 15a eine dort genannte Art nicht oder nicht vollständig an Bord nimmt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anlandet,

15.
als Kapitän entgegen Artikel 16 ein dort genanntes Gebiet mit einem aktiven Fanggerät befischt,

16.
als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Lachs oder eine Meerforelle an Bord behält,

17.
als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 4 eine dort genannte Art befischt,

18.
als Kapitän entgegen Artikel 18 oder Artikel 18a Absatz 1 eine dort genannte Fischart an Bord behält,

19.
als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 1 einen dort genannten Fang anlandet,

20.
als Kapitän ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 20 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

21.
als Kapitän entgegen Artikel 22 in dem dort genannten Gebiet mit einem Schleppnetz fischt,

22.
entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine dort genannte Ressource fischt oder

23.
entgegen Artikel 23 Absatz 2 eine dort genannte Ressource verkauft, feilhält oder zum Verkauf anbietet."

11.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1)" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „Buchstabe b" eingefügt.

c)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Unterabsatz 1" und nach der Angabe „Absatz 3" die Angabe „Unterabsatz 1" eingefügt.

d)
Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:

„3.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 einen Dorschfang nicht anlandet,

4.
entgegen Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 3 oder Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 eine dort genannte Art befischt,".

e)
Die bisherigen Nummern 3 bis 12 werden die Nummern 5 bis 14.

12.
Die bisherigen §§ 24a bis 24h werden die §§ 25 bis 32.

13.
In dem neuen § 25 werden die Wörter „die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1)" durch die Wörter „die Verordnung (EU) Nr. 1243/2012 (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 10)" ersetzt.

14.
Der neue § 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1)" ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 bis 10 eingefügt:

„8.
als Kapitän entgegen Artikel 49a Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Fang nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verstaut,

9.
entgegen Artikel 49a Absatz 1 Satz 2 einen dort genannten Fang mit anderen Fischereierzeugnissen vermischt,

10.
als Kapitän entgegen Artikel 49c Satz 1 einen dort genannten Fang nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert oder nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise behandelt,".

bb)
Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 11 und 12.

cc)
Nach der neuen Nummer 12 werden folgende Nummern 13 und 14 eingefügt:

„13.
entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 eine Übernahmeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

14.
entgegen Artikel 67 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,".

dd)
Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 15 bis 17.

ee)
In der neuen Nummer 15 werden nach den Wörtern „Artikel 68 Absatz 1 Satz 2" die Wörter „in Verbindung mit Absatz 5" eingefügt.

15.
In dem neuen § 31 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17)" ein Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 603/2012 (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S. 9) geändert worden ist," eingefügt.

16.
Der neue § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 19 werden folgende Nummern 19a und 19b eingefügt:

„19a.
entgegen Artikel 70 Absatz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

19b.
entgegen Artikel 70 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre ab ihrer Erstellung zur Verfügung hält,".

b)
Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:

„21a.
ohne Genehmigung nach Artikel 81 Satz 2 eine Entladung nach einer Unterbrechung wieder aufnimmt,".

17.
Nach dem neuen § 32 wird folgender § 33 eingefügt:

„§ 33 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/812 (ABl. L 133 vom 29.5.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen dort genannten Fang nicht an Bord holt, behält oder anlandet oder

2.
entgegen Artikel 15 Absatz 12 einen dort genannten Fang nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord wirft.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Anlandung aufzeichnet."

18.
Der bisherige § 24i wird § 34 und wie folgt gefasst:

„§ 34 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1221/2014

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1221/2014 des Rates vom 10. November 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für das Jahr 2015 (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 16) einen Fang oder Beifang von Scholle an Bord behält oder anlandet."

19.
Nach dem neuen § 34 werden folgende §§ 35 bis 37 eingefügt:

„§ 35 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1367/2014 des Rates vom 15. Dezember 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 1) einen dort genannten Fisch an Bord behält oder anlandet.

§ 36 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1393/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 25) eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Freisetzung oder Stichprobenentnahme in das Logbuch einträgt.

§ 37 Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 35) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Freisetzung oder Stichprobenentnahme in das Logbuch einträgt oder

2.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach dem Rückwurf in dem Logbuch vermerkt."

20.
Der bisherige § 24j wird § 38 und wie folgt geändert:

a)
Im Titel wird die Angabe „Nr. 43/2014" durch die Angabe „2015/104" ersetzt.

b)
Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/104 des Rates vom 19. Januar 2015 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014 (ABl. L 22 vom 28.1.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/523 (ABl. L 84 vom 28.3.2015, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig".

c)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „Artikel 7" die Angabe „Absatz 2" eingefügt.

d)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
entgegen Artikel 11a mehr als drei Exemplare Wolfsbarsch pro Person und Tag behält,".

e)
Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7.

21.
Der bisherige § 25 wird § 39.


Artikel 2 Änderung der Seefischereiverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. März 2016 SeefiV Anlage 5

Die Anlage 5 der Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 425 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage 5 (zu § 16 Absatz 1) Bezeichnung und Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems

1234
lfd.
Nr.
Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
1Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Auf-
zeichnung und Meldung von Fangdaten oder
fangrelevanten Daten, einschließlich der über
das satellitengestützte Schiffsüberwachungs-
system (VMS) zu übermittelnden Daten
§ 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 19 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-
verordnung,
§ 32 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 1 Nummer 11 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
3
2Einsatz von verbotenem oder nicht vor-
schriftsmäßigem Fanggerät
§ 18 Absatz 2 Nummer 10 zweite Alternative
des Seefischereigesetzes,
§ 1 Nummer 4, 5, 6, 8, 9 erste Alternative und
Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeldverord-
nung,
§ 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 6 zweite Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 8 zweite Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 10 erste Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 13 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 27 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 32 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 44 Buchstabe a
zweite Alternative der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 47 Buchstabe a der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 7 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 1 zweite Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 9 Nummer 3 zweite Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 9 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 9 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 10 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 10 Nummer 2 zweite Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 10 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 10 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 10 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 7 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 8 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 9 zweite Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 1 Nummer 5 zweite Alternative
der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 1 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 22 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
verordnung
4
3Fälschen oder Verbergen von Kennzeichnung,
Identität oder Registrierung
§ 32 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
5
4Verbergen, Manipulieren oder Vernichten von
Beweismaterial für eine Untersuchung
§ 22 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-
verordnung
5
5Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden von
untermaßigen Fischen unter Verstoß gegen
die geltenden Rechtsvorschriften
§ 6 Absatz 1 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung
5
6Fischen im Gebiet einer regionalen Fischerei-
organisation in einer Weise, die mit den Erhal-
tungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen
dieser Organisation nicht vereinbar ist oder
gegen diese verstößt
a) Nordwestatlantische Fischereiorganisation
(NAFO):
§ 20 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 8 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 14 der Seefische-
rei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 15 der Seefische-
rei-Bußeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
b) Kommission für die Fischerei im Nordost-
atlantik (NEAFC):
§ 31 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 1 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
5
7Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder
dem betreffenden Küstenstaat erteilte gültige
Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 3 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 3 Nummer 7 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Nummer 20 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 24 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
7
8Fischen in einem Schongebiet, während einer
Schonzeit, ohne Quote oder nach Ausschöp-
fen der Quote oder in nicht zulässigen Tiefen
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 6 Absatz 1 Nummer 29 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 54 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 55 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 58 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 70 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 71 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Nummer 15 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 21 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 19 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 1 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
6
9Gezielte Befischung eines Bestands, für den
ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt
§ 18 Absatz 1 des Seefischereigesetzes 7
10Behinderung von Fischereiinspektoren bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhal-
tung der geltenden Erhaltungs- und Bewirt-
schaftungsmaßnahmen zu überwachen, oder
Behinderung von Beobachtern bei der Wahr-
nehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung der
geltenden EU-Rechtsvorschriften zu beob-
achten
§ 18 Absatz 2 Nummer 5 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 6 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 20 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 11 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 12 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 13 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 15 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 17 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 18 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 19 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
verordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 28 Absatz 2 Nummer 17 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 31 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 32 Absatz 2 Nummer 32 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
7
11Umladung von Fängen von Fischereifahrzeu-
gen, die nachweislich an IUU-Fischerei im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 be-
teiligt waren, insbesondere von Schiffen, die
in der EU-Liste von IUU-Schiffen oder in der
IUU-Liste einer regionalen Fischereiorganisa-
tion geführt sind, oder Durchführung gemein-
samer Fangeinsätze mit solchen Schiffen
oder Unterstützung oder Versorgung solcher
Schiffe
§ 18 Absatz 3 Nummer 1 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 20 Absatz 1 Nummer 22 dritte Alternative
der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 22 vierte Alternative
der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 23 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 23 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 23 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
7
12Einsatz eines Fischereifahrzeugs ohne
Staatszugehörigkeit, d. h. eines nach dem
Völkerrecht staatenlosen Schiffes
§ 18 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischerei-
gesetzes
7
".


Artikel 3



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeldverordnung und der Seefischereiverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. März 2016.


Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt