Artikel 2 - Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien (AVVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Deponieverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. März 2016 DepV § 7, Anhang 1

Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Abfälle, die nach Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, als explosiv, brandfördernd, entzündbar oder ätzend eingestuft werden,".

2.
In Anhang 1 Nummer 2.1.1 Satz 3 Nummer 13 wird die Angabe „Oktober 2009" durch die Angabe „August 2015" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AVVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 2 UVPModG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 29.07.2017)
...  (23) Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 21 wird wie folgt ...


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