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Änderung § 7 LSV vom 14.06.2017

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§ 6 LSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.06.2017 geltenden Fassung
§ 7 LSV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1520

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 7 Ladepunkte mit geringer Ladeleistung


vorherige Änderung

Ladepunkte, die vor dem 17. Juni 2016 in Betrieb genommen worden sind, sind von den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 bis 3 ausgenommen.



Ladepunkte mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ausgenommen.


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