Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2016 -
2 BvF 1/15 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 26. August 2015 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wiederholt (§
32 Abs. 6 Satz 2
BVerfGG).