Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (6. AWVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.03.2016 BAnz AT 18.03.2016 V1; Geltung ab 19.03.2016
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
des § 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 3 und den §§ 5 und 11 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) die Bundesregierung sowie

-
des § 12 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 3 und § 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, von denen § 12 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 297 Nummer 1 und § 19 Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 297 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. März 2016 AWV § 18, § 21, § 34, § 77, § 82, Anlage 1

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2015 (BAnz AT 16.10.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „3403 19 90" durch die Angabe „3403 19 80" ersetzt.

2.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt

„(4) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verlangen, dass dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, eine Erklärung beigefügt wird, in der sich der Empfänger der Güter dazu verpflichtet, die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Güter zu vernichten. Soll durch die Neubeschaffung ein Mehrbedarf gedeckt werden, muss der Empfänger ersatzweise die Gründe für den Mehrbedarf darlegen und sich dazu verpflichten, die neu beschafften Güter bei späterer Außerdienststellung zu vernichten.

(5) Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verlangen, dass dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von bestimmten Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste genannt sind, ein Nachweis über die Zustimmung des Bestimmungslandes zur Duldung von Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs und der Einhaltung von gemäß Absatz 4 vom Empfänger übernommenen Verpflichtungen durch deutsche Stellen sowie ein Nachweis über die auf den Gütern angebrachte Kennzeichnung beigefügt wird."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

3.
In § 34 Absatz 2 wird die Angabe „3403 19 90" durch die Angabe „3403 19 80" ersetzt.

4.
Dem § 77 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Einfuhr, der Erwerb und die Beförderung nach Satz 1 Nummer 3 bedürfen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)."

5.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 971/2013 (ABl. L 272 vom 12.10.2013, S. 1)" durch die Wörter „Durchführungsverordnung (EU) 2016/74 (ABl. L 16 vom 23.1.2016, S. 6)" ersetzt.

b)
Die Absätze 3 und 8 werden aufgehoben.

c)
Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6 und die bisherigen Absätze 9 bis 13 werden die Absätze 7 bis 11.

d)
Der neue Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe d Satzteil vor Satz 2 Ziffer i, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe d eine dort genannte Vereinbarung abschließt oder

2.
entgegen Artikel 4b Buchstabe c eine dort genannte Vereinbarung schließt."

e)
Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1), eine dort genannte Einfuhr in den freien Verkehr der Union überführt."

6.
Anlage 1 Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung wird wie folgt geändert:

a)
In dem Abschnitt „Anwendung der Ausfuhrliste" wird in Teil II Nummer 2 die Angabe „Absatz 1" gestrichen.

b)
In Teil II Abschnitt II Kapitel 7 Nummer ex 0708 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik wird in der Warenbezeichnung die Angabe „0708 10 10" durch die Angabe „0708 10 00" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. März 2016.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel



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