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§ 3 - EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)

V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 509 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-1-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen



(1) 1Die Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem anderen Herkunftsstaat eine berufliche Qualifikation erworben hat, die dort Voraussetzung für die Ausübung zumindest einer wesentlichen Tätigkeit des betreffenden Gewerbes ist. 2Die berufliche Qualifikation muss durch die Vorlage eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises nachgewiesen werden.

(2) 1Die Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem anderen Herkunftsstaat, in dem für die Ausübung des betreffenden Gewerbes keine bestimmte berufliche Qualifikation notwendig ist, eine reglementierte Ausbildung abgeschlossen hat. 2Eine reglementierte Ausbildung ist eine Ausbildung,

1.
die auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, dies gegebenenfalls ergänzt durch ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis, und

2.
deren Aufbau und Niveau

a)
durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind oder

b)
von einer Behörde, die zur Kontrolle und Genehmigung bestimmt ist, kontrolliert oder genehmigt werden müssen.

(3) 1Die Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er in einem der anderen Herkunftsstaaten, in dem weder die Ausbildung für diesen Beruf noch der Beruf selbst reglementiert ist, eine wesentliche Tätigkeit des Berufes als Vollzeitbeschäftigung mindestens ein Jahr oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat und mit einem Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis nachweist, dass sie oder er fachlich durch eine Ausbildung auf die Ausübung dieses Berufes vorbereitet wurde. 2Beschäftigungszeiten, die länger als zehn Jahre vor der Antragstellung liegen, bleiben unberücksichtigt.

(4) 1Ausbildungen, die in einem anderen Herkunftsstaat auf Voll- oder entsprechender Teilzeitbasis im Rahmen von Ausbildungsprogrammen erfolgreich abgeschlossen wurden, sind den in den Absätzen 1 bis 3 genannten beruflichen Qualifikationen gleichgestellt, wenn sie

1.
von diesem Herkunftsstaat im Hinblick auf die jeweilige Tätigkeit als gleichwertig anerkannt werden und

2.
in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes in diesem Herkunftsstaat dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufes vorbereiten.

2Dies gilt auch, wenn eine Ausbildung in einem anderen Herkunftsstaat durchgeführt wurde und aus Gründen des Bestandsschutzes auch dann zur Ausübung eines Berufes berechtigt, wenn die berufliche Qualifikation nicht oder nicht mehr den derzeitigen Anforderungen dieses Herkunftsstaates entspricht.

(5) Ausbildungen, die in einem Staat, der kein Herkunftsstaat ist, erfolgreich abgeschlossen wurden, sind den in den Absätzen 1 bis 3 genannten beruflichen Qualifikationen gleichgestellt, wenn

1.
ein anderer Herkunftsstaat der Antragstellerin oder dem Antragsteller aufgrund dieser Ausbildung die Ausübung eines Berufes gestattet hat, für den dieser Herkunftsstaat eine bestimmte Qualifikation voraussetzt, und

2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller diesen Beruf dort mindestens drei Jahre als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat.



 

Zitierungen von § 3 EU/EWR HwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EU/EWR HwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU/EWR HwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EU/EWR HwV Anerkennungsverfahren, Mitteilungspflichten und Fristen (vom 01.01.2022)
... 1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit, 2. in den in den §§ 2 und 3 Absatz 2 genannten Fällen eine Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit, die von der ... eine zuständige Berufsorganisation des anderen Herkunftsstaates, 4. in den in den §§ 3 bis 5 genannten Fällen eine beglaubigte Kopie des Befähigungs-, Ausbildungs- oder ... Einrichtung des anderen Herkunftsstaates ausgestellt wurde, 5. in den in § 3 Absatz 5 genannten Fällen eine Bescheinigung der Berufserfahrung durch die zuständige ... nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss zu einem Antrag nach den §§ 2 bis 4 eine Entscheidung ergangen sein. Diese Frist kann um einen Monat verlängert ...
§ 8 EU/EWR HwV Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung
... oder der Dienstleistungserbringer über keine reglementierte Ausbildung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 für die Tätigkeiten, so ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
Artikel 2 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477, 2485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786
§ 13a NDAV Installateurverzeichnis (vom 01.01.2022)
... angesehenen fachlichen Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 unterscheidet. § 3 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 4 bis 7 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786
Artikel 1 NDAVÄndV Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
... als ausreichend angesehenen fachlichen Qualifikationen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 unterscheidet. § 3 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 4 bis 7 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. ...