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§ 5 - EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)

V. v. 18.03.2016 BGBl. I S. 509 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-1-8 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Ausgleichsmaßnahmen



(1) 1Die zuständige Behörde kann von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor der Erteilung einer Ausnahmebewilligung als Ausgleichsmaßnahme die Teilnahme an einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung verlangen, wenn

1.
die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers sich auf Fächer oder Handlungsfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch eine inländische Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk abgedeckt werden, oder

2.
das Gewerbe, für das eine Ausnahmebewilligung beantragt wird, im Inland wesentliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufes sind und, wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Inland erforderlich ist und sich auf Fächer oder Handlungsfelder bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den vorgelegten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden.

2Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder dem Ablegen einer Eignungsprüfung als Ausgleichsmaßnahme wählen.

(2) Ausgleichsmaßnahmen werden nicht angeordnet

1.
in den Fällen der §§ 2 und 4,

2.
wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse geeignet sind, die in Absatz 1 genannten Unterschiede auszugleichen, oder

3.
wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer zuständigen Behörde oder öffentlichen Einrichtung des anderen Herkunftsstaates als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer oder Handlungsfelder gemäß Absatz 1 Nummer 1 ausgleichen können; das lebenslange Lernen umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen, beruflichen und sonstigen Bildung sowie des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt.





 

Frühere Fassungen von § 5 EU/EWR HwV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften
vom 26.10.2021 BGBl. I S. 4740

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 EU/EWR HwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EU/EWR HwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU/EWR HwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EU/EWR HwV Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen
... Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem anderen Herkunftsstaat eine ... Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem anderen Herkunftsstaat, in ... Ausnahmebewilligung wird vorbehaltlich der Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 5 auch erteilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass sie oder er in einem ...
§ 6 EU/EWR HwV Anerkennungsverfahren, Mitteilungspflichten und Fristen (vom 01.01.2022)
... Berufsorganisation des anderen Herkunftsstaates, 4. in den in den §§ 3 bis 5 genannten Fällen eine beglaubigte Kopie des Befähigungs-, Ausbildungs- oder ... Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegen. Ferner kann sich die zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder ... zu nutzen. (7) Wird eine Ausgleichsmaßnahme nach § 5 Absatz 1 verlangt, so ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller mitzuteilen und zu ...
§ 10 EU/EWR HwV Nachprüfung der Berufsqualifikation
... der auch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 3 nicht ausgeglichen werden kann, muss die zuständige Behörde der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
Artikel 2 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477, 2485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786
§ 13a NDAV Installateurverzeichnis (vom 01.01.2022)
... Sinne von Absatz 1 Satz 2 unterscheidet. § 3 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 4 bis 7 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509), die durch Artikel 2 ... Betriebshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 7 vorliegen. Die §§ 5 , 9 und 10 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung sind entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften
V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
Artikel 2 KÜOuaÄndV Änderung der EU/EWR-Handwerk-Verordnung
... vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Antragstellerin oder der Antragsteller ... wählen." 2. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „ § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ... werden die Wörter „§ 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2" durch die Wörter „ § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ...

Verordnung zur Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786
Artikel 1 NDAVÄndV Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
... im Sinne von Absatz 1 Satz 2 unterscheidet. § 3 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 4 bis 7 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März 2016 (BGBl. I S. 509), die durch Artikel 2 ... eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 7 vorliegen. Die §§ 5 , 9 und 10 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung sind entsprechend anzuwenden." 4. In ...