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Änderung § 1 Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 29.07.2017

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2789
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Organisation


(1) Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird eine Abschlussprüferaufsichtsstelle eingerichtet.

(2) 1 Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschlussprüferaufsichtsstelle) erledigt in eigener Zuständigkeit diejenigen Aufgaben auf dem Gebiet der Abschlussprüferaufsicht, die ihr durch die Wirtschaftsprüferordnung oder andere Gesetze zugewiesen sind. 2 Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätigen Beschäftigten ist der Präsident oder die Präsidentin des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(3) 1 Die Abschlussprüferaufsichtsstelle wird von Nichtberufsausübenden geleitet, die in den für Abschlussprüfungen relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen. 2 Der Leiter oder die Leiterin sowie seine oder ihre beiden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Leitung) werden in einem unabhängigen und transparenten Verfahren ausgewählt. 3 Satz 1 gilt entsprechend für die Personen, die Mitglieder einer Beschlusskammer sind.

(4) 1 Unbeschadet des Artikels 21 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77) gelten als Nichtberufsausübende natürliche Personen, die während der letzten drei Jahre vor ihrer Beauftragung im Sinne des Absatzes 3 keine Abschlussprüfungen durchgeführt haben, keine Stimmrechte in einer Prüfungsgesellschaft gehalten haben, nicht Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Prüfungsgesellschaft gewesen sind, nicht bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt gewesen sind und nicht in sonstiger Weise mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden gewesen sind. 2 Diese Anforderungen gelten entsprechend für die Zeit der Beauftragung dieser Personen im Sinne des Absatzes 3.

(5) 1 Die Abschlussprüferaufsichtsstelle entscheidet durch Beschlusskammern. 2 Einzelheiten regelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(Text alte Fassung)

(6) 1 Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und vier beisitzenden Mitgliedern. 2 Den Vorsitz führt ein Mitglied der Leitung der Abschlussprüferaufsichtsstelle; die beisitzenden Mitglieder dürfen nicht der Leitung der Abschlussprüferaufsichtsstelle angehören. 3 Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. 4 Mindestens zwei Mitglieder der Beschlusskammer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(Text neue Fassung)

(6) 1 Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und vier beisitzenden Mitgliedern. 2 Den Vorsitz führt ein Mitglied der Leitung der Abschlussprüferaufsichtsstelle; die beisitzenden Mitglieder dürfen nicht der Leitung der Abschlussprüferaufsichtsstelle angehören. 3 Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen das Wirtschaftsprüfungsexamen abgelegt oder eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erworben haben. 4 Mindestens zwei Mitglieder der Beschlusskammer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(7) Die Beschlusskammern entscheiden mit einfacher Mehrheit.