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Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (APAEinrG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518, 549 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 17.06.2016, abweichend siehe Artikel 12 APAReG; FNA: 700-8 Wirtschaftsverwaltung
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§ 1 Organisation



(1) Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird eine Abschlussprüferaufsichtsstelle eingerichtet.

(2) 1Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschlussprüferaufsichtsstelle) erledigt in eigener Zuständigkeit diejenigen Aufgaben auf dem Gebiet der Abschlussprüferaufsicht, die ihr durch die Wirtschaftsprüferordnung oder andere Gesetze zugewiesen sind. 2Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätigen Beschäftigten ist der Präsident oder die Präsidentin des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(3) 1Die Abschlussprüferaufsichtsstelle wird von Nichtberufsausübenden geleitet, die in den für Abschlussprüfungen relevanten Bereichen über entsprechende Kenntnisse verfügen. 2Der Leiter oder die Leiterin sowie seine oder ihre beiden Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Leitung) werden in einem unabhängigen und transparenten Verfahren ausgewählt. 3Satz 1 gilt entsprechend für die Personen, die Mitglieder einer Beschlusskammer sind.

(4) 1Unbeschadet des Artikels 21 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77) gelten als Nichtberufsausübende natürliche Personen, die während der letzten drei Jahre vor ihrer Beauftragung im Sinne des Absatzes 3 keine Abschlussprüfungen durchgeführt haben, keine Stimmrechte in einer Prüfungsgesellschaft gehalten haben, nicht Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer Prüfungsgesellschaft gewesen sind, nicht bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt gewesen sind und nicht in sonstiger Weise mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden gewesen sind. 2Diese Anforderungen gelten entsprechend für die Zeit der Beauftragung dieser Personen im Sinne des Absatzes 3.

(5) 1Die Abschlussprüferaufsichtsstelle entscheidet durch Beschlusskammern. 2Einzelheiten regelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(6) 1Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und vier beisitzenden Mitgliedern. 2Den Vorsitz führt ein Mitglied der Leitung der Abschlussprüferaufsichtsstelle; die beisitzenden Mitglieder dürfen nicht der Leitung der Abschlussprüferaufsichtsstelle angehören. 3Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden Mitglieder müssen das Wirtschaftsprüfungsexamen abgelegt oder eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erworben haben. 4Mindestens zwei Mitglieder der Beschlusskammer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(7) Die Beschlusskammern entscheiden mit einfacher Mehrheit.




§ 2 In der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende



(1) Auf in der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(2) 1In der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben der Abschlussprüferaufsichtsstelle erforderlich ist. 2Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen entsprechend.




§ 3 Fachbeirat



(1) 1Bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle wird ein Fachbeirat gebildet. 2Er berät die Abschlussprüferaufsichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 3Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.

(2) 1Der Fachbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. 2Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Dauer von vier Jahren bestellt. 3Dabei wird jeweils ein Mitglied bestellt, das zuvor vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und vom Bundesministerium der Finanzen benannt worden ist. 4Eine vorzeitige Abberufung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist in begründeten Ausnahmefällen möglich, bei den nach Satz 2 bestellten Mitgliedern jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, das sie benannt hatte.

(3) 1Die Mitglieder sollen insbesondere über Kenntnisse in für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen verfügen. 2Artikel 21 Unterabsatz 3 und Artikel 26 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sowie § 1 Absatz 4 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(4) 1Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 2Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) 1Die Mitglieder des Fachbeirats erhalten Ersatz ihrer Reisekosten. 2Das Bundesreisekostengesetz findet entsprechende Anwendung.


§ 4 Gebühren; Verordnungsermächtigung; Geschäftsordnung



(1) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Gebührenverordnung nach Absatz 3.

(2) Die §§ 3 bis 7 und 9 bis 21 des Bundesgebührengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und Auslagen sowie die Stelle, die die Gebühren und Auslagen einzieht, festzulegen. 2Die Gebühren sind regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre, zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen. 3Bei einer Anpassung gelten für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die bereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort.

(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlässt eine Geschäftsordnung der Abschlussprüferaufsichtsstelle. 2Die Geschäftsordnung regelt insbesondere das Verfahren der Beschlusskammern sowie des Fachbeirats in der Abschlussprüferaufsichtsstelle und die Unabhängigkeit und Integrität der Beschäftigten der Abschlussprüferaufsichtsstelle. 3Das schließt insbesondere auch Vorkehrungen und Maßnahmen mit Bezug zu privaten Finanzgeschäften der Beschäftigten ein.




§ 5 Übergang der im Bereich der Aufsicht über die Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse tätigen Wirtschaftsprüfer



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle tritt zum 17. Juni 2016 kraft Gesetzes und nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und den übergehenden Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

(2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 gelten

1.
die Referenten, die am 16. Juni 2016 zur Abschlussprüferaufsichtskommission abgeordnet und zu diesem Zeitpunkt als Wirtschaftsprüfer für diese tätig waren, und

2.
die Referatsleiter und Referenten, die am 16. Juni 2016 in Abstimmung zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtskommission und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie dem innerhalb der Abteilung Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammer gebildeten Referat „Berufsaufsicht über die Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse" zugewiesen und zu diesem Zeitpunkt als Wirtschaftsprüfer dort tätig waren.

(3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 gelten die bisherigen Arbeitsverträge fort.

(4) Ein Widerspruchsrecht der übergehenden Beschäftigten nach Absatz 2 gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.


§ 6 Übergang der weiteren im Bereich der Aufsicht über Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse tätigen Beschäftigten



(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle tritt zum 17. Juni 2016 kraft Gesetzes und nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und den übergehenden Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.

(2) Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 gelten

1.
die Referenten und Sekretariatskräfte, die am 16. Juni 2016 zur Abschlussprüferaufsichtskommission abgeordnet und zu diesem Zeitpunkt nicht als Wirtschaftsprüfer für diese tätig waren, und

2.
die Referatsleiter, Referenten, Sachbearbeiter und Sekretariatskräfte, die am 16. Juni 2016 in Abstimmung zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtskommission und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie dem innerhalb der Abteilung Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammer gebildeten Referat „Berufsaufsicht über die Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse" zugewiesen und zu diesem Zeitpunkt nicht als Wirtschaftsprüfer dort tätig waren.

(3) Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 bestimmt sich ab dem 17. Juni 2016 das Arbeitsverhältnis nach § 2 Absatz 1 sowie den beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltenden Dienstvereinbarungen in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:

1.
Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt zum 17. Juni 2016 in eine Entgeltgruppe des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst) nach Maßgabe des § 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst.

2.
1Die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfolgt entsprechend § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst. 2Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten nach § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst werden die bei der Abschlussprüferaufsichtskommission oder Wirtschaftsprüferkammer am 16. Juni 2016 erreichten Zeiten unbeschadet der übrigen Voraussetzungen so berücksichtigt, als wenn sie beim Bund zurückgelegt worden wären. 3Bei Eingruppierung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 erfolgt die Stufenzuordnung oberhalb der Stufe 3, sofern die notwendigen Zeiten im Sinne von § 16 Absatz 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst am 16. Juni 2016 erreicht wurden. 4Restzeiten, die nach der Zuordnung zu einer Stufe verbleiben, werden auf die Stufenlaufzeit zum Erreichen der jeweils nächsten Stufe beim Bund angerechnet.

3.
Die bei der Abschlussprüferaufsichtskommission oder Wirtschaftsprüferkammer am 16. Juni 2016 erreichte Beschäftigungszeit wird als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst fortgeführt.

4.
1Weichen die tariflichen Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst zum Entgelt gegenüber den mit der Wirtschaftsprüferkammer am 16. Juni 2016 geltenden vertraglichen Vereinbarungen zu Ungunsten der übergegangenen Beschäftigten ab, kann diesen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, eine persönliche Zulage gewährt werden. 2Einzelheiten der Berechnung und der grundsätzlichen Abschmelzung der Zulage werden in einer gesonderten Regelung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die der im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erteilenden Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bedarf, geregelt.

5.
Für übergegangene Beschäftigte, denen vor dem Übergang zum Bund eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden war und die nach Maßgabe des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht pflichtversichert werden können, kann der Arbeitgeber die bisherige betriebliche Altersversorgung fortsetzen, soweit die Versicherungsbedingungen dies zulassen.

(4) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die übergehenden Beschäftigten nach Absatz 2 vor dem Übergang über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs. 2Die Beschäftigten können dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen. 3Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich erklärt werden.




§ 7 Auflösung der Abschlussprüferaufsichtskommission



1Die Abschlussprüferaufsichtskommission ist aufgelöst. 2Die amtierenden Mitglieder der Abschlussprüferaufsichtskommission sind abberufen.