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Artikel 7 - Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)

Artikel 7 Änderung des Genossenschaftsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. Juni 2016 GenG § 55, § 56, § 57a (neu), § 63c, § 63e, § 63f, § 63g, § 63h, § 64

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 57 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 57a Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung".

b)
Die Angabe zu § 63h wird wie folgt gefasst:

„§ 63h Inspektionen".

2.
§ 55 Absatz 4 wird aufgehoben.

3.
§ 56 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Aufsichtsbehörde kann das Ruhen des Prüfungsrechts des Verbandes anordnen, wenn dieser sich einer angeordneten Untersuchung nach § 64 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 entzieht oder wenn nach den Ergebnissen einer solchen Untersuchung ein Ruhen des Prüfungsrechts erforderlich erscheint, um weitere Feststellungen dazu treffen zu können, ob der Verband seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt. Das Prüfungsrecht eines Verbandes, der sich nach § 63e Absatz 1 einer Qualitätskontrolle zu unterziehen hat, ruht, wenn der Verband nicht mehr gemäß § 40a Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung im Register eingetragen ist."

4.
Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

„§ 57a Prüfungsbegleitende Qualitätssicherung

Ist die zu prüfende Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder ist sie ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit einer Bilanzsumme von mehr als 3 Milliarden Euro, hat in entsprechender Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 eine prüfungsbegleitende Qualitätssicherung stattzufinden. Die prüfungsbegleitende Qualitätssicherung darf nur von solchen fachlich und persönlich geeigneten Personen wahrgenommen werden, die an der Durchführung der Prüfung nicht beteiligt sind."

5.
In § 63c Absatz 2 werden die Wörter „Abschlussprüfungen von Genossenschaften im Sinn des § 58 Abs. 2" durch die Wörter „gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen von Genossenschaften im Sinne des § 53 Absatz 2" ersetzt.

6.
§ 63e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen" durch die Wörter „kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „in § 53 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Genossenschaften prüft" durch die Wörter „gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung durchführt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Gesellschaften und Unternehmen" ein Komma und die Wörter „die keine kleinen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind" eingefügt.

c)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Der Prüfungsverband hat der Aufsichtsbehörde die erfolgte Durchführung einer Qualitätskontrolle mitzuteilen.

(4) Ein Prüfungsverband, der erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung durchführt, hat sich spätestens drei Jahre nach deren Beginn einer Qualitätskontrolle zu unterziehen."

7.
§ 63f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „über eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle verfügt" durch die Wörter „nach § 40a Absatz 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung eingetragen ist" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 57a Abs. 4" durch die Wörter „§ 57a Absatz 3a Satz 1 und Absatz 4" ersetzt.

8.
§ 63g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf das Prüfungsverfahren sind § 57a Absatz 5, 5b, 6, 6a Satz 1 sowie Absatz 8, die §§ 57b bis 57e Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 Satz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1 und § 66b der Wirtschaftsprüferordnung entsprechend anzuwenden."

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Ergebnisse einer Inspektion nach § 63h sind im Rahmen der Qualitätskontrolle zu berücksichtigen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Kommission für Qualitätskontrolle nach § 57e Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung hat die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ein Prüfungsverband wegen fehlender Durchführung der Qualitätskontrolle aus dem Register nach § 40a der Wirtschaftsprüferordnung gelöscht werden soll."

9.
§ 63h wird wie folgt gefasst:

„§ 63h Inspektionen

Führt ein Prüfungsverband die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung bei einem Unternehmen durch, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, können bei diesem Prüfungsverband Inspektionen in entsprechender Anwendung des § 62b der Wirtschaftsprüferordnung stichprobenartig ohne besonderen Anlass durchgeführt werden. § 57e Absatz 6 Satz 2, § 62 Absatz 4 und 5 sowie die §§ 66a und 66b der Wirtschaftsprüferordnung gelten entsprechend. Die Wirtschaftsprüferkammer hat der Aufsichtsbehörde das Ergebnis der Inspektion mitzuteilen. Im Übrigen findet Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 keine Anwendung."

10.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einem Verband, der nur solche Genossenschaften prüft, die nicht unter § 53 Absatz 2 Satz 1 fallen, hat die Aufsichtsbehörde mindestens alle zehn Jahre eine Untersuchung nach Satz 2 Nummer 4 durchzuführen, es sei denn, der Verband weist die freiwillige Durchführung einer Qualitätskontrolle oder einer anderen geeigneten Organisationsuntersuchung nach."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Kosten, die der Aufsichtsbehörde durch eine nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 vorgenommene Untersuchung entstehen, sind ihr von dem betroffenen Verband gesondert zu erstatten und auf Verlangen vorzuschießen."



 

Zitierungen von Artikel 7 APAReG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 APAReG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in APAReG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)
Artikel 1 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
§ 15 ImmVermV Außerordentliche Prüfungen (vom 20.12.2018)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518 ) geändert worden ist, erfüllen oder c) sie sich für ihre ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Artikel 10 AReG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt ...