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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes (DesignGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Designgesetzes



Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Führung des Registers, Eintragung und Designinformation".

b)
In der Angabe zu § 57a wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 608/2013" ersetzt.

c)
Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 13 Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen".

2.
In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 33 Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

3.
In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Musters" durch das Wort „Designs" ersetzt.

4.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

5.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Führung des Registers, Eintragung und Designinformation".

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Designinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 22 Absatz 3 ausgeschlossen ist."

6.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Bekanntmachung kann in elektronischer Form erfolgen."

7.
In § 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „einzutragenden" gestrichen.

8.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Präsident" die Wörter „oder die Präsidentin" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts im Verfahren nach diesem Gesetz findet die Beschwerde an das Bundespatentgericht statt. Über die Beschwerde entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass der Beschwerdesenat in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern durch unanfechtbaren Beschluss über die Erweiterung des Spruchkörpers entscheidet; auf eine erfolgte oder unterlassene Spruchkörpererweiterung findet § 100 Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes keine Anwendung. Die §§ 69, 70 Absatz 2, § 73 Absatz 2 bis 4, § 74 Absatz 1, § 75 Absatz 1, die §§ 76 bis 80 und 86 bis 99, 123 Absatz 1 bis 5 und 7 und die §§ 124, 126 bis 128b des Patentgesetzes gelten entsprechend. Im Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse, die im Nichtigkeitsverfahren nach § 34a ergangen sind, gilt § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes entsprechend."

9.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Musters" durch das Wort „Designs" ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung."

10.
In § 25 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „bei dem Patentamt" durch die Wörter „bei dem Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

11.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 8 werden die Wörter „gewerblicher Muster und Modelle" durch die Wörter „von Designs" und wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs nach § 34a."

b)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 3" durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

12.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Der Inhaber des eingetragenen Designs kann in den Fällen der Nichtigkeit nach den Absätzen 1 und 2 durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung einwilligen. Die Schutzwirkungen der Eintragung eines zu löschenden Designs gelten als von Anfang an nicht eingetreten."

13.
§ 34a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären oder der Antragsteller seinen Antrag zurücknimmt, wird das Verfahren durch Beschluss eingestellt; der Beschluss ist mit Ausnahme der Kostenentscheidung nach Absatz 5 unanfechtbar."

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zum Zweck der Beweiserhebung kann die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vernehmung oder Anhörung der Beteiligten angeordnet, Augenschein eingenommen oder die Beweiskraft einer vorgelegten Urkunde gewürdigt werden; die Vorschriften des Zweiten Buches der Zivilprozessordnung zu diesen Beweismitteln sind entsprechend anzuwenden."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „schriftlich" gestrichen.

bb)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt."

d)
Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

„In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt nur auf Antrag über die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über die Kosten kann durch gesonderten Beschluss ergehen. Der Kostenantrag kann wie folgt gestellt werden:

1.
im Falle des Absatzes 2 Satz 2 bis zum Ablauf von einem Monat nach der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit,

2.
im Falle des Absatzes 2 Satz 3 bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Einstellung des Verfahrens.

Soweit eine Entscheidung über die Kosten nicht getroffen wird, trägt jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst."

14.
In § 35 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 3" durch die Wörter „§ 33 Absatz 2 Nummer 1 oder 3" ersetzt.

15.
In § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 33 Absatz 6 Satz 1" ersetzt.

16.
Dem § 52a wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung."

17.
In § 52b Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Rechtskraft" durch das Wort „Entscheidung" ersetzt.

18.
In § 55 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)" durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)" ersetzt.

19.
§ 57a wird wie folgt gefasst:

„§ 57a Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 56 Absatz 5 und § 57 Absatz 1 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen."

20.
In § 60 Absatz 5 wird die Angabe „§ 8 Nummer 2" durch die Angabe „§ 8 Absatz 2" ersetzt.

21.
§ 62a Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Vorschriften zur Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr (§§ 55 bis 57)."

22.
In der Überschrift zu Abschnitt 13 werden die Wörter „gewerblicher Muster und Modelle" durch die Wörter „eingetragener Designs" ersetzt.

23.
§ 66 wird wie folgt gefasst:

„§ 66 Anwendung dieses Gesetzes

Dieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Registrierungen von Designs nach dem Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung von Designs (Haager Abkommen) (RGBl. 1928 II S. 175, 203) und dessen am 2. Juni 1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617), am 28. November 1960 in Den Haag (BGBl. 1962 II S. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf (BGBl. 2009 II S. 837 und 2016 II S. 59) unterzeichneten Fassungen (internationale Eintragungen), deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt, dem Haager Abkommen oder dessen Fassungen nichts anderes bestimmt ist."

24.
In § 67 werden die Wörter „gewerblicher Muster oder Modelle" durch die Wörter „von Designs" ersetzt.

25.
In § 68 werden die Wörter „gewerblicher Muster oder Modelle" durch die Wörter „von Designs" ersetzt.

26.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „eingetragene" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „eingetragenen" gestrichen.

27.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Übergangsvorschrift" durch das Wort „Übergangsvorschriften" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt in Abschnitt 6 gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799), am 1. Januar 2014 auch für eingetragene Designs im Sinne des § 72 Absatz 2 entsprechend. Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 2."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DesignGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt
V. v. 10.12.2018 BGBl. I S. 2444
Eingangsformel DPMAVuaÄndV *)
... des § 26 Absatz 1 Nummer 1 des Designgesetzes, von denen § 25 Absatz 3 Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für ...

Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Eingangsformel PatRVuaÄndV *
... 3 und des § 26 Absatz 1 Nummer 1 des Designgesetzes, von denen § 25 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558 ) geändert worden ist, sowie - des § 1 Absatz 2 des Patentkostengesetzes, der ...

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
V. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 55
Eingangsformel BGHBPatGERVVAufhV *
... 3 Nummer 1 des Patentgesetzes, und des § 25 Absatz 3 Nummer 1 des Designgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558 ) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Einziehung" die Wörter ...