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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes (DesignGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Patentgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2016 PatG § 31, § 35a, § 142a, § 142b, mWv. 1. Oktober 2016 § 47, § 127

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 31 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Anmeldungen, die nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, gilt § 35a Absatz 4."

2.
Dem § 35a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Erklärt sich der Anmelder vor Ablauf der Frist nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Patentamt mit der Akteneinsicht in seine Anmeldung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einverstanden, hat er eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunterlagen einzureichen. Das Einverständnis gilt erst mit Eingang der Übersetzung beim Patentamt als erteilt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2016

3.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Beschlüsse der Prüfungsstelle sind zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt. Am Ende einer Anhörung können die Beschlüsse auch verkündet werden; die Sätze 1 und 2 bleiben unberührt. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn am Verfahren nur der Anmelder beteiligt ist und seinem Antrag stattgegeben wird."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Mit Zustellung des Beschlusses sind die Beteiligten über die Beschwerde, die gegen den Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die Beschwerdefrist und über die Beschwerdegebühr zu belehren."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „nach Satz 1" ersetzt.

4.
§ 127 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 Satz 2 wird das Wort „schriftliche" gestrichen.

b)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Für die Zustellung von elektronischen Dokumenten ist ein Übermittlungsweg zu verwenden, bei dem die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist und der bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Daten durch ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege sowie die Form und den Nachweis der elektronischen Zustellung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
In § 142a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7)" durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15)" ersetzt.

6.
§ 142b wird wie folgt gefasst:

„§ 142b

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 142a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 DesignGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 DesignGuaÄndG Inkrafttreten
... Artikel 2 Nummer 3 und 4, Artikel 3 Nummer 1, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 10 und 13, Artikel 10 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 13 AnwBerRÄndG Änderung des Patentgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden nach den ...