Das
Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel
8 Absatz 5 des Gesetzes vom
3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2016
- 1.
- § 17 Absatz 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen; eine Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforderlich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 25a Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ist" die Wörter „und soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist" eingefügt.
- 3.
- Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:
„§ 25b
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 25a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen."
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094