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Artikel 12 - Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes (DesignGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2016 ERVDPMAV § 4, § 5 (neu)

Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 209 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 3 Absatz 3" die Wörter „und § 5 Absatz 4" eingefügt.

2.
Folgender § 5 wird angefügt:

„§ 5 Zustellung elektronischer Dokumente

(1) Im Rahmen einer elektronischen Zustellung sind elektronische Dokumente für die Übermittlung mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Dabei kann die gesamte elektronische Nachricht mit einer Signatur versehen werden.

(2) Die elektronische Zustellung kann durch Übermittlung der elektronischen Dokumente mittels der Zugangs- und Übertragungssoftware nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erfolgen. Ebenso kann sie durch Übermittlung der elektronischen Dokumente mittels De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Signatur des Dienstanbieters das Deutsche Patent- und Markenamt als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt, erfolgen.

(3) Elektronische Zustellungen, die mittels der Zugangs- und Übertragungssoftware nach § 3 Absatz 1 Satz 2 erfolgen, sind mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" zu kennzeichnen. Die Nachricht muss das Deutsche Patent- und Markenamt als absendende Behörde sowie den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten erkennen lassen.

(4) Für den Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 gilt § 5 Absatz 7 des Verwaltungszustellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass das Empfangsbekenntnis bei einer elektronischen Rücksendung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die von einer internationalen, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Organisation herausgegeben wird und sich zur Bearbeitung durch das Deutsche Patent- und Markenamt eignet, zu versehen ist. § 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Für die Zustellung elektronischer Dokumente findet § 7 Absatz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes keine Anwendung."



 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 DesignGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 DesignGuaÄndG Inkrafttreten
... b, Nummer 10 und 13, Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5 und 6 sowie die Artikel 11 und 12 treten am 1. Oktober 2016 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen
... beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 3 Satz 1 ...