1Die nach §
3 Verpflichteten haben Maßnahmen nach §
31 Absatz 1 bis 3 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstützen.
2Die nach §
3 Verpflichteten erteilen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
3Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in §
383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
4Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
§ 35 TabakerzG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021) ... 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, 14. entgegen § 32 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder die Marktüberwachungsbehörde oder ... oder einen Beauftragten nicht unterstützt oder 15. entgegen § 32 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. ...