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§ 39 - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)

Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 39 Zulassung von Ausnahmen



(1) 1Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. 2Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 19 bis 21.

(2) 1Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Erzeugnissen unter amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen von Bedeutung sein können. 2Dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des Industriezweiges beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden. 3Abweichend von Satz 1 dürfen Ausnahmen von den Vorschriften über ausreichende Kenntlichmachung nicht zugelassen werden.

(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine über die typischen Gefahren des Konsums von Erzeugnissen hinausgehende Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht zu erwarten ist.

(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

(5) 1Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. 2Sie kann auf Antrag dreimal um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin gegeben sind.

(6) 1Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. 2Hierauf ist bei der Zulassung hinzuweisen.

(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Vorschriften über das Verfahren für die Zulassung von Ausnahmen, insbesondere über Inhalt, Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen.



 

Zitierungen von § 39 TabakerzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 TabakerzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
...  550 bis 9.500 2 Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 TabakerzG   2.1 Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung ... 2.1 Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG 2.300 bis 4.800 2.2 Verlängerung der ... bis 4.800 2.2 Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 5 TabakerzG 610 bis 4.000 2.3 Änderung der Ausnahmegenehmigung ... bis 4.000 2.3 Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG 530 bis 4.500 2.4 Erweiterung der Ausnahmegenehmigung ... bis 4.500 2.4 Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG 550 bis 4.300 Abschnitt 12 Verordnung (EU) ...