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§ 20b - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)

Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung



(1) Es ist verboten, Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen oder Wasserpfeifentabak außerhalb von Geschäftsräumen des Fachhandels gewerbsmäßig kostenlos abzugeben.

(2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmäßig auszuspielen.



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Frühere Fassungen von § 20b TabakerzG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
vom 23.10.2020 BGBl. I S. 2229

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20b TabakerzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20b TabakerzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 TabakerzG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2021)
... audiovisuelle kommerzielle Kommunikation oder Außenwerbung betreibt, 10. entgegen § 20b Absatz 1 ein Erzeugnis abgibt, 11. entgegen § 20b Absatz 2 ein Erzeugnis ausspielt, ... 10. entgegen § 20b Absatz 1 ein Erzeugnis abgibt, 11. entgegen § 20b Absatz 2 ein Erzeugnis ausspielt, 12. entgegen § 21 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 23.10.2020 BGBl. I S. 2229
Artikel 1 2. TabakerzGÄndG Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
... Angaben eingefügt: „§ 20a Verbot der Außenwerbung § 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung". 2. § 1 Absatz 1 Nummer 1 ... vorangestellt. 6. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b eingefügt: „§ 20a Verbot der Außenwerbung Es ist ... dazugehöriger Fensterflächen von Geschäftsräumen des Fachhandels. § 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung (1) Es ist verboten, Zigaretten, ... Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt: „10. entgegen § 20b Absatz 1 ein Erzeugnis abgibt, 11. entgegen § 20b Absatz 2 ein Erzeugnis ... „10. entgegen § 20b Absatz 1 ein Erzeugnis abgibt, 11. entgegen § 20b Absatz 2 ein Erzeugnis ausspielt,". cc) Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden die ...