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Abschnitt 6 - Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)

Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 194
Geltung ab 20.05.2016, abweichend siehe Artikel 8; FNA: 2125-12 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 6 Überwachung

§ 27 Zuständigkeit und Zusammenarbeit



(1) 1Vorbehaltlich des Satzes 2 obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden. 2Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben unberührt. 3Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Marktüberwachung dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den Zollbehörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) zusammen. 2Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Zollbehörden den Marktüberwachungsbehörden auf Ersuchen die Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind. 3Aussetzungen der Freigabe zum freien Verkehr nach Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sind der Marktüberwachungsbehörde zu melden, die für die Zollstelle örtlich zuständig ist.


§ 28 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden



(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. 2Das Überwachungskonzept soll insbesondere umfassen:

1.
die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,

2.
die Aufstellung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Erzeugnisse überprüft werden; die Marktüberwachungsprogramme sind regelmäßig zu aktualisieren.

3Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffentlichkeit elektronisch und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung.

(3) 1Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. 2Dafür statten sie diese mit den notwendigen Ressourcen aus. 3Sie stellen eine effiziente Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch ihrer Marktüberwachungsbehörden untereinander sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher. 4Sie sorgen dafür, dass das Überwachungskonzept entwickelt und fortgeschrieben wird und dass länderübergreifende Maßnahmen zur Vermeidung ernster Risiken vorbereitet werden.

(4) 1Die Marktüberwachungsbehörden leisten den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in dem für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang Amtshilfe. 2Dafür stellen sie die erforderlichen Informationen und Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingeleitet wurden.


§ 29 Marktüberwachungsmaßnahmen



(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Erzeugnisse die Anforderungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllen. 2Dazu überprüfen sie die Unterlagen oder führen, wenn dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. 3Die Marktüberwachungsbehörden berücksichtigen bei ihrer Kontrolle die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwerden und sonstige Informationen.

(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Erzeugnis nicht die Anforderungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfüllt. 2Sie sind insbesondere befugt,

1.
Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Erzeugnis erst dann in den Verkehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht,

2.
anzuordnen, dass der Hersteller ein Erzeugnis prüft oder prüfen lässt und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,

3.
das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses vorübergehend zu verbieten, bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer von den Marktüberwachungsbehörden veranlassten oder nach Nummer 2 angeordneten Prüfung vorliegt,

4.
zu verbieten, dass ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird,

5.
die Rücknahme oder den Rückruf eines in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses anzuordnen,

6.
ein Erzeugnis sicherzustellen, dieses Erzeugnis zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen,

7.
anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem in den Verkehr gebrachten Erzeugnis verbunden sind; die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der nach § 3 Verpflichtete nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.

3Die Marktüberwachungsbehörden sind des Weiteren befugt, Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass die Werbeverbote der §§ 19 bis 21 eingehalten werden.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 2, sobald der nach § 3 Verpflichtete nachweist, dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat.

(4) 1Die Marktüberwachungsbehörde ordnet den Rückruf oder die Rücknahme von Erzeugnissen an oder untersagt die Bereitstellung auf dem Markt, wenn diese ein über die typischen Gefahren des Konsums hinausgehendes ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. 2Die Entscheidung, ob ein Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts des gefährlichen Ereignisses getroffen. 3Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Erzeugnisse, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass ein Erzeugnis ein ernstes Risiko darstellt.

(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Erzeugnis vom Markt zu nehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 davon in Kenntnis.

(6) 1Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest oder hat sie hinreichend Anlass zur Besorgnis, dass elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter eine ernste Gefahr für die Gesundheit darstellen, obwohl sie den Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen, so kann sie geeignete vorläufige Maßnahmen ergreifen. 2Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen und übermittelt ihnen alle zugrunde liegenden Daten.


§ 30 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen



Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind gegen den nach § 3 Verpflichteten gerichtet.


§ 31 Betretensrechte und Befugnisse, Probenahme



(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist, befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Erzeugnisse

1.
hergestellt werden,

2.
erstmals verwendet werden,

3.
zum Zweck des Inverkehrbringens lagern oder

4.
ausgestellt sind.

2Sie sind befugt, diese Erzeugnisse zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen. 3Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Erzeugnisse in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind. 4Hat die Kontrolle ergeben, dass das Erzeugnis die Anforderungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3 von den Personen, die das Erzeugnis herstellen oder zum Zweck des Inverkehrbringens einführen, lagern oder ausstellen.

(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. 2Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) 1Ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art und von demselben Hersteller wie das als Probe entnommene, ist zurückzulassen. 2Der Hersteller kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten. 3Zurückgelassene Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. 4Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gilt.

(4) 1Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. 2Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte eintreten würde.


§ 32 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



1Die nach § 3 Verpflichteten haben Maßnahmen nach § 31 Absatz 1 bis 3 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstützen. 2Die nach § 3 Verpflichteten erteilen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 3Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 4Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.


§ 33 Ermächtigungen



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,

1.
Vorschriften zu erlassen über

a)
die personelle, apparative und sonstige technische Mindestausstattung von Prüflaboratorien,

b)
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung privater Sachverständiger, die zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben befugt sind;

2.
Vorschriften über Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Erzeugnissen zu erlassen.