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§ 12 - Vergabeverordnung (VgV)

Artikel 1 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-5 Kartellrecht
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§ 12 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation



(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er

1.
Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewährt und

2.
diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.

(2) 1Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. 2Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß Absatz 1 an.

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Zitierungen von § 12 VgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 VgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 VgV Verhandlungsverfahren (vom 19.11.2020)
... Absatz 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 ...
§ 22 VgV Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
... mithilfe elektronischer Mittel eingerichtet und betrieben. Die §§ 11 und 12 finden Anwendung. (4) Ein dynamisches Beschaffungssystem steht im gesamten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 8 eIDASDG Änderung der Vergabeverordnung
... 3 wird die Angabe „§§ 4 und 11" durch die Angabe „§§ 4 und 12 " ersetzt. 2. In § 14 Absatz 6 werden die Wörter „Absatz 4 Nummer 2 ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392
Artikel 4 ArchLGuaÄndG Änderung der Vergabeverordnung
... Absatz 4 Nummer 3 ist der öffentliche Auftraggeber von den Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit." 2. In ...