§ 68 - Vergabeverordnung (VgV)

Artikel 1 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-5 Kartellrecht
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§ 68 (aufgehoben)


§ 68 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1691 m.W.v. 2. August 2021

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Frühere Fassungen von § 68 VgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.08.2021Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1691

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 68 VgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 VgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1691
Artikel 2 SaubFahrzeugBeschGEG Änderung der Vergabeverordnung
... Wörter „und von Straßenfahrzeugen" gestrichen. b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „§ 68 (weggefallen)". 2. In der ... gestrichen. b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: „ § 68 (weggefallen) ". 2. In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die Wörter „und ... 4 werden die Wörter „und von Straßenfahrzeugen" gestrichen. 3. § 68 wird aufgehoben. 4. Die Anlagen 2 und 3 werden ...


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