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Änderung § 2 VgV vom 01.07.2026

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§ 2 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 2 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Vergabe von Bauaufträgen


(Text alte Fassung)

1 Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. 2 Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. September 2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4) geändert worden ist, anzuwenden.

(Text neue Fassung)

1 Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. 2 Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. September 2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4) geändert worden ist, anzuwenden. 3 Satz 2 gilt nicht für Planungsleistungen, die als Los eines Bauauftrags vergeben werden; auf ihre Vergabe ist diese Verordnung anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 
 

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