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Änderung § 35 VgV vom 01.07.2026

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§ 35 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 35 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Nebenangebote


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der öffentliche Auftraggeber kann Nebenangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung zulassen oder vorschreiben. 2 Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen. 3 Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. 2 Eine Begründung ist nicht erforderlich. 3 Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.

(2) 1 Lässt der öffentliche Auftraggeber Nebenangebote zu oder schreibt er diese vor, legt er in den Vergabeunterlagen Mindestanforderungen fest und gibt an, in welcher Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind. 2 Die Zuschlagskriterien sind gemäß § 127 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen so festzulegen, dass sie sowohl auf Hauptangebote als auch auf Nebenangebote anwendbar sind. 3 Nebenangebote können auch zugelassen oder vorgeschrieben werden, wenn der Preis oder die Kosten das alleinige Zuschlagskriterium sind.

(3) 1 Der öffentliche Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote, die die Mindestanforderungen erfüllen. 2 Ein Nebenangebot darf nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil es im Falle des Zuschlags zu einem Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrags oder zu einem Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrags führen würde.