Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der VgV am 24.08.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. August 2023 durch Artikel 1 der VgRFoAV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VgV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung
VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
       § 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
       § 2 Vergabe von Bauaufträgen
       § 3 Schätzung des Auftragswerts
       § 4 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe; zentrale Beschaffung
       § 5 Wahrung der Vertraulichkeit
       § 6 Vermeidung von Interessenkonflikten
       § 7 Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens
       § 8 Dokumentation und Vergabevermerk
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Unterabschnitt 2 Kommunikation
(Text neue Fassung)

    Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen
       § 9 Grundsätze der Kommunikation
       § 10 Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 10a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms
       § 11 Anforderungen an den Einsatz elektronischer Mittel im Vergabeverfahren
       § 12 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation
       § 13 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 2 Vergabeverfahren
    Unterabschnitt 1 Verfahrensarten
       § 14 Wahl der Verfahrensart
       § 15 Offenes Verfahren
       § 16 Nicht offenes Verfahren
       § 17 Verhandlungsverfahren
       § 18 Wettbewerblicher Dialog
       § 19 Innovationspartnerschaft
       § 20 Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
    Unterabschnitt 2 Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
       § 21 Rahmenvereinbarungen
       § 22 Grundsätze für den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
       § 23 Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems
       § 24 Fristen beim Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme
       § 25 Grundsätze für die Durchführung elektronischer Auktionen
       § 26 Durchführung elektronischer Auktionen
       § 27 Elektronische Kataloge
    Unterabschnitt 3 Vorbereitung des Vergabeverfahrens
       § 28 Markterkundung
       § 29 Vergabeunterlagen
       § 30 Aufteilung nach Losen
       § 31 Leistungsbeschreibung
       § 32 Technische Anforderungen
       § 33 Nachweisführung durch Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen
       § 34 Nachweisführung durch Gütezeichen
       § 35 Nebenangebote
       § 36 Unteraufträge
    Unterabschnitt 4 Veröffentlichungen, Transparenz
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 37 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil


       § 37 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz
       § 38 Vorinformation
       § 39 Vergabebekanntmachung; Bekanntmachung über Auftragsänderungen
       § 40 Veröffentlichung von Bekanntmachungen
       § 41 Bereitstellung der Vergabeunterlagen
    Unterabschnitt 5 Anforderungen an Unternehmen; Eignung
       § 42 Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern
       § 43 Rechtsform von Unternehmen und Bietergemeinschaften
       § 44 Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
       § 45 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
       § 46 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
       § 47 Eignungsleihe
       § 48 Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
       § 49 Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements
       § 50 Einheitliche Europäische Eigenerklärung
       § 51 Begrenzung der Anzahl der Bewerber
    Unterabschnitt 6 Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
       § 52 Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog
       § 53 Form und Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
       § 54 Aufbewahrung ungeöffneter Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
       § 55 Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
    Unterabschnitt 7 Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag
       § 56 Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen
       § 57 Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
       § 58 Zuschlag und Zuschlagskriterien
       § 59 Berechnung von Lebenszykluskosten
       § 60 Ungewöhnlich niedrige Angebote
       § 61 Ausführungsbedingungen
       § 62 Unterrichtung der Bewerber und Bieter
       § 63 Aufhebung von Vergabeverfahren
Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen
    § 64 Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen
    § 65 Ergänzende Verfahrensregeln
    § 66 Veröffentlichungen, Transparenz
Abschnitt 4 Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen
    § 67 Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen
    § 68 (aufgehoben)
Abschnitt 5 Planungswettbewerbe
    § 69 Anwendungsbereich
    § 70 Veröffentlichung, Transparenz
    § 71 Ausrichtung
    § 72 Preisgericht
Abschnitt 6 Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
    Unterabschnitt 1 Allgemeines
       § 73 Anwendungsbereich und Grundsätze
       § 74 Verfahrensart
       § 75 Eignung
       § 76 Zuschlag
       § 77 Kosten und Vergütung
    Unterabschnitt 2 Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen
       § 78 Grundsätze und Anwendungsbereich für Planungswettbewerbe
       § 79 Durchführung von Planungswettbewerben
       § 80 Aufforderung zur Verhandlung; Nutzung der Ergebnisse des Planungswettbewerbs
Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 81 Übergangsbestimmungen
    § 82 Fristenberechnung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 83 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
    Anlage 1 (zu § 31 Absatz 2) Technische Anforderungen, Begriffsbestimmungen
    Anlage 2 (aufgehoben)
    Anlage 3 (aufgehoben)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Schätzung des Auftragswerts


(1) 1 Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. 2 Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. 3 Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.

(2) 1 Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. 2 Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.

(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.

(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.

(6) 1 Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. 2 Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) 1 Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. 2 Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen. 3 Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.



(7) 1 Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. 2 Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.

(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.

(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80.000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.

(10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen

1. auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder

2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.

(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert

1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und

2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.

(12) 1 Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. 2 Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10a (neu)




§ 10a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind elektronisch nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zu erstellen. 2 Sofern nicht aufgrund von Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 etwas anderes geregelt ist, sind die Angaben zu den in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 für die Bekanntmachungen als fakultativ gekennzeichneten Angaben freiwillig.

(2) 1 Für Bekanntmachungen haben öffentliche Auftraggeber den Datenaustauschstandard eForms in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. 2 Der Datenaustauschstandard eForms wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgelegt und unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 3 Soweit für die Inhalte von Datenfeldern des Datenaustauschstandards eForms weitere oberste Bundesbehörden fachlich zuständig sind, ist die Festlegung dieser Datenfelder vor ihrer Bekanntmachung jeweils auch mit ihnen abzustimmen.

(3) 1 Im Datenaustauschstandard eForms können die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 für die Inhalte bestimmter Angaben in der Bekanntmachung konkretisiert werden. 2 Einzelne der in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 als fakultativ gekennzeichnete Angaben können im Datenaustauschstandard eForms für bestimmte Bekanntmachungen für verpflichtend oder als nicht erfassbar erklärt werden, sofern dies aus technischen Gründen oder aufgrund der Anforderungen nach Absatz 4 erforderlich ist. 3 Änderungen des Datenaustauschstandards eForms werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundeministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgelegt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 4 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 5 Bei jeder Änderung sind das Datum der Bekanntmachung im Bundesanzeiger und das Datum, ab dem der geänderte Datenaustauschstandard eForms anzuwenden ist, anzugeben.

(4) 1 In Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 als fakultativ gekennzeichnete Datenfelder sind für öffentliche Auftraggeber unbeschadet der Vorgaben des Datenaustauschstandards eForms nach Absatz 3 Satz 2 verpflichtend, soweit sie strategische Aspekte der Beschaffung betreffen. 2 Strategische Aspekte der Beschaffung im Sinne des Satzes 1 sind:

1. Aspekte der Qualität und der Innovation, einschließlich der Angabe, ob Nebenangebote zugelassen sind,

2. soziale und umweltbezogene Aspekte, einschließlich der Datenfelder für die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge,

3. wesentliche Aspekte der Zuschlagskriterien,

4. mittelständische Interessen sowie

5. die Identifizierung der Organisationseinheiten.

3 Die betroffenen Datenfelder sind im Datenaustauschstandard eForms als verpflichtende Datenfelder aufzunehmen.

(5) 1 Bekanntmachungen sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch über den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln. 2 Der Datenservice Öffentlicher Einkauf ist beim Beschaffungsamt des BMI eingerichtet und wird dort betrieben. 3 Die über den Datenservice Öffentlicher Einkauf an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen werden auch über den Bekanntmachungsservice des Datenservice Öffentlicher Einkauf veröffentlicht und frei zugänglich zur Verfügung gestellt. 4 Das Beschaffungsamt des BMI trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der im Datenservice Öffentlicher Einkauf verarbeiteten personenbezogenen Daten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten mit Blick auf § 7 Absatz 4 der Unterschwellenvergabeordnung nicht für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht.

§ 23 Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems


(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird.

(2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, ist das Muster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.

2. Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, ist das Muster gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden.



1. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

2. Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 29 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

(3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben.

(4) 1 In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert wurde. 2 Gegebenenfalls sind die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.

(5) Hat ein öffentlicher Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien gesondert fest.

(6) 1 § 16 Absatz 4 und § 51 Absatz 1 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die zugelassenen Bewerber für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaffungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. 2 Wurde ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, werden jeweils alle für die einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 37 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil




§ 37 Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz


(1) 1 Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit. 2 § 17 Absatz 5 und § 38 Absatz 4 bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.



(2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 16 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt.

(3) Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.

(4) 1 Der öffentliche Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein Beschafferprofil einrichten. 2 Es enthält die Veröffentlichung von Vorinformationen, Angaben über geplante oder laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge oder aufgehobene Vergabeverfahren sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 25 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

§ 38 Vorinformation


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels Veröffentlichung einer Vorinformation nach dem Muster gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 bekanntgeben.

(2) 1 Die Vorinformation kann an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union versandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht werden. 2 Veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation im Beschafferprofil, übermittelt er die Mitteilung dieser Veröffentlichung dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nach dem Muster gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986.



(1) Der öffentliche Auftraggeber kann die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels Veröffentlichung einer Vorinformation nach den Vorgaben der Spalte 4 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a bekanntgeben.

(2) 1 Die Vorinformation kann an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf versandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht werden. 2 Veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation im Beschafferprofil, übermittelt er die Mitteilung dieser Veröffentlichung dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf nach den Vorgaben der Spalte 1 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

(3) Hat der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation gemäß Absatz 1 veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang von Angeboten im offenen Verfahren auf 15 Tage und im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren auf zehn Tage verkürzt werden, sofern

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Vorinformation alle nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 geforderten Informationen enthält, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen, und



1. die Vorinformation alle nach Spalte 7 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 geforderten Informationen enthält, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen, und

2. die Vorinformation wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentlichung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt wurde.

(4) 1 Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auftraggeber im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren auf eine Auftragsbekanntmachung nach § 37 Absatz 1 verzichten, sofern die Vorinformation

1. die Liefer- oder Dienstleistungen benennt, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden,

2. den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,

3. die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzuteilen (Interessensbekundung),

vorherige Änderung nächste Änderung

4. alle nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 geforderten Informationen enthält und



4. alle nach Spalte 10 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 geforderten Informationen enthält und

5. wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung veröffentlicht wird.

2 Ungeachtet der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Vorinformation können solche Vorinformationen zusätzlich in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden.

(5) 1 Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Unternehmen, die auf die Veröffentlichung einer Vorinformation nach Absatz 4 hin eine Interessensbekundung übermittelt haben, zur Bestätigung ihres Interesses an einer weiteren Teilnahme auf (Aufforderung zur Interessensbestätigung). 2 Mit der Aufforderung zur Interessensbestätigung wird der Teilnahmewettbewerb nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 eingeleitet. 3 Die Frist für den Eingang der Interessensbestätigung beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung.

(6) Der von der Vorinformation abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab dem Datum der Übermittlung der Vorinformation an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.



§ 39 Vergabebekanntmachung; Bekanntmachung über Auftragsänderungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der öffentliche Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.

(2) Die Vergabebekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.



(1) Der öffentliche Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf.

(2) Die Vergabebekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 29 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt.

(3) Ist das Vergabeverfahren durch eine Vorinformation in Gang gesetzt worden und hat der öffentliche Auftraggeber beschlossen, keine weitere Auftragsvergabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von der Vorinformation abgedeckt ist, muss die Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Hinweis enthalten.

(4) 1 Die Vergabebekanntmachung umfasst die abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen, aber nicht die auf ihrer Grundlage vergebenen Einzelaufträge. 2 Bei Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, umfasst die Vergabebekanntmachung eine vierteljährliche Zusammenstellung der Einzelaufträge; die Zusammenstellung muss spätestens 30 Tage nach Quartalsende versendet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Auftragsänderungen gemäß § 132 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind gemäß § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter Verwendung des Musters gemäß Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 bekanntzumachen.



(5) Auftragsänderungen gemäß § 132 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind gemäß § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter Verwendung der Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a bekanntzumachen.

(6) Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung

1. den Gesetzesvollzug behindern,

2. dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,

3. den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder

4. den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen

würde.



§ 40 Veröffentlichung von Bekanntmachungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. 2 Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.



(1) Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können.

(2) 1 Bekanntmachungen werden durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht. 2 Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Informationen, die der öffentliche Auftraggeber vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält.

(3) 1 Bekanntmachungen dürfen auf nationaler Ebene erst nach der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder 48 Stunden nach der Bestätigung über den Eingang der Bekanntmachung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. 2 Die Veröffentlichung darf nur Angaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. 3 In der nationalen Bekanntmachung ist der Tag der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder der Tag der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann auch Auftragsbekanntmachungen über öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermitteln.



§ 66 Veröffentlichungen, Transparenz


(1) 1 Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen zu vergeben, in einer Auftragsbekanntmachung mit. 2 § 17 Absatz 5 bleibt unberührt.

(2) Eine Auftragsbekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der öffentliche Auftraggeber auf kontinuierlicher Basis eine Vorinformation veröffentlicht, sofern die Vorinformation

1. sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen bezieht, die Gegenstand der zu vergebenen Aufträge sind,

2. den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,

3. die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzuteilen (Interessensbekundung).

(3) 1 Der öffentliche Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens mit. 2 Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. 3 In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Für die Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist das Muster gemäß Anhang XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden. 2 Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen erfolgt gemäß § 40.



(4) 1 Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 20, die Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Spalte 12 und die Vergabebekanntmachung nach Absatz 3 nach den Vorgaben der Spalte 33 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 10a. 2 Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen erfolgt gemäß § 40.

§ 70 Veröffentlichung, Transparenz


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Planungswettbewerb auszurichten, in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit. 2 Die Wettbewerbsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt. 3 § 40 ist entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Planungswettbewerb auszurichten, in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit. 2 Die Wettbewerbsbekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 23 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt. 3 § 40 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber im Anschluss an einen Planungswettbewerb einen Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, hat der öffentliche Auftraggeber die Eignungskriterien und die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen hierfür bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Ergebnisse des Planungswettbewerbs sind bekanntzumachen und innerhalb von 30 Tagen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu übermitteln. 2 Die Bekanntmachung wird nach dem Muster gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erstellt.



(3) 1 Die Ergebnisse des Planungswettbewerbs sind bekanntzumachen und innerhalb von 30 Tagen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln. 2 Die Bekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 36 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt.

(4) § 39 Absatz 6 gilt entsprechend.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 83 (neu)




§ 83 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms


vorherige Änderung

 


(1) Bis zum Ablauf des sich nach Absatz 2 ergebenden Tages sind

1. § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 nicht anzuwenden und

2. die §§ 23, 37, 38, 39, 40, 66 und 70 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Maßgeblicher Tag im Sinne des Absatzes 1 ist der Tag, an dem

1. das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Datenaustauschstandard eForms entsprechend § 10a Absatz 2 Satz 2 festgelegt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat und

2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, dass

a) die Voraussetzungen für die elektronische Erstellung von Bekanntmachungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 entsprechend § 10a Absatz 1 Satz 1 vorliegen und

b) die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend § 10a Absatz 5 Satz 1 vorliegen,

frühestens jedoch der 24. Oktober 2023.