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§ 4 - Sektorenverordnung (SektVO)

Artikel 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 657 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-6 Kartellrecht
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§ 4 Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe



(1) 1Mehrere Auftraggeber können vereinbaren, bestimmte Aufträge gemeinsam zu vergeben. 2Dies gilt auch für die Auftragsvergabe gemeinsam mit Auftraggebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. 3Die Möglichkeiten zur Nutzung von zentralen Beschaffungsstellen bleiben unberührt.

(2) 1Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller Auftraggeber insgesamt gemeinsam durchgeführt wird, sind diese für die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren gemeinsam verantwortlich. 2Das gilt auch, wenn ein Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der anderen Auftraggeber allein ausführt. 3Bei nur teilweise gemeinsamer Durchführung sind die Auftraggeber nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt wurden. 4Wird ein Auftrag durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts durch Vereinbarung fest und geben das in den Vergabeunterlagen an.

 
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Zitierungen von § 4 SektVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SektVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 9 eIDASDG Änderung der Sektorenverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „ §§ 4 und 11" durch die Angabe „§§ 4 und 12" ersetzt. 2. In § ... 11 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 4 und 11" durch die Angabe „ §§ 4 und 12" ersetzt. 2. In § 13 Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 2 ...