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Synopse aller Änderungen der VergStatVO am 02.04.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. April 2020 durch Artikel 5 des VgOptG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VergStatVO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VergStatVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2020 geltenden Fassung
VergStatVO n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674
(Textabschnitt unverändert)

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Umfang der Datenübermittlung
§ 3 Daten bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte
§ 4 Daten bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte
§ 5 Datenübermittlung
§ 6
Statistische Aufbereitung und Übermittlung der Daten; Veröffentlichung statistischer Auswertungen
§ 7 Datenübermittlung für die wissenschaftliche Forschung
§ 8 Übergangsregelung
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 3) Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 4) Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind
Anlage 5 (zu § 3 Absatz 5) Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind
Anlage 6 (zu § 3 Absatz 6) Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind
Anlage 7 (zu § 3 Absatz 7) Daten, die durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Auftrages an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind
(Text neue Fassung)

§ 1 Anwendungsbereich und Grundsätze der Datenübermittlung
§ 2 Art und Umfang der Datenübermittlung
§ 3 Zu übermittelnde Daten
§ 4 Statistische Aufbereitung und Übermittlung der Daten; Veröffentlichung statistischer Auswertungen; Datenbank
§ 5 Datenübermittlung für die wissenschaftliche Forschung
§ 6 Anwendungsbestimmung
§ 7
Übergangsregelung
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1) Öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2) Öffentlicher Auftrag über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen öffentlichen Auftraggeber
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3) Öffentlicher Auftrag durch einen Sektorenauftraggeber
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4) Öffentlicher Auftrag über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen Sektorenauftraggeber
Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5) Konzession durch einen Konzessionsgeber
Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 6) Konzession über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen Konzessionsgeber
Anlage 7 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 7) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Sektorenauftraggeber
Anlage 8 (zu § 3 Absatz 2) Öffentlicher Auftrag durch einen
öffentlichen Auftraggeber unterhalb des EU-Schwellenwertes
Anlage 9 Erläuterung
zu den Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Anlagen 1 bis 8
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§ 1 Anwendungsbereich




§ 1 Anwendungsbereich und Grundsätze der Datenübermittlung


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1 Diese Verordnung regelt die Pflichten der Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Übermittlung der in den §§ 3 und 4 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, diese Daten auszuwerten, zu speichern und nach Maßgabe dieser Verordnung zu Auswertungszwecken an Dritte zu übermitteln.



(1) 1 Diese Verordnung regelt die Pflichten der Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Übermittlung der in § 3 aufgeführten Daten an das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Empfang und zur Verarbeitung der Daten beauftragte Statistische Bundesamt. 2 Zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 1 bedienen sich die Auftraggeber Berichtsstellen. 3 Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge und Konzessionen als Auftrag- oder Konzessionsgeber selbst oder für einen anderen Auftrag- oder Konzessionsgeber melden.

(2) Die Daten
nach § 3 sind innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.

(3) 1 Die Übermittlung der Daten
an das Statistische Bundesamt erfolgt elektronisch. 2 Hierfür sind die vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten sicheren elektronischen Verfahren zu nutzen. 3 Bei der Übermittlung der Daten ist sicherzustellen, dass die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden die Möglichkeit zur Einsicht in die Protokolldaten betreffend die Übermittlung der Daten haben.

(4) Das Statistische Bundesamt speichert die erhaltenen Daten, bereitet sie statistisch auf und erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik.


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§ 2 Umfang der Datenübermittlung




§ 2 Art und Umfang der Datenübermittlung


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(1) Auftraggeber übermitteln bei Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer Konzession nach § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 bis 8 genannten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die in § 4 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wenn



(1) Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer Konzession nach § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der in § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 genannten Daten.

(2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die in § 3 Absatz 2 und 3 aufgeführten Daten, wenn

1. der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25.000 Euro überschreitet,

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2. der Auftragswert den geltenden Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet und

3. der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen würde.



2. der Auftragswert den geltenden Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet,

3. die Vergabe des öffentlichen Auftrags nach den jeweils maßgeblichen Vorgaben des Bundes oder der Länder vergabe- oder haushaltsrechtlichen Verfahrensregeln unterliegt und

4.
der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen würde.

(3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern.



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§ 3 Daten bei Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte




§ 3 Zu übermittelnde Daten


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(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung nach § 2 Absatz 1 die Daten gemäß Anlage 1.

(2) Bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 2.

(3) Bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sektorenauftraggeber nach § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit nach § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlungspflicht die Daten gemäß Anlage 3.

(4) Bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 4.

(5) Bei
der Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 5.

(6) Bei
der Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) durch Konzessionsgeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 6.

(7) Bei
der Vergabe verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge nach § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 7.

(8) Verlangen die Standardformulare gemäß
den Anhängen III, VI, XV, XVIII, XIX, XX und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf deren Grundlage die in den Absätzen 1 bis 7 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt werden, in Zukunft weitergehende Angaben zur Nachhaltigkeit der Auftragsvergabe, sind diese Angaben ebenfalls an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln.

(9)
Sofern Auftraggeber freiwillig weitere Daten zur statistischen Auswertung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5 und 6 auch für diese Daten anzuwenden.



(1) In den Fällen des § 2 Absatz 1 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die folgenden Daten:

1. bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 1,

2. bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 130 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 2,

3. bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sektorenauftraggeber nach § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit nach § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 3,

4. bei
der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 142 in Verbindung mit § 130 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 4,

5. bei
der Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 5,

6. bei
der Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Konzessionsgeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 6 und

7. bei
der Vergabe verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge nach § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 7.

(2) In
den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 8.

(3)
Sofern Auftraggeber freiwillig Daten gemäß den Anlagen 1 bis 8 zu den Absätzen 1 und 2 zur statistischen Auswertung übermitteln, sind § 1 Absatz 2 und 3 und § 4 auch für diese Daten anzuwenden.

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§ 4 Daten bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte




§ 4 Statistische Aufbereitung und Übermittlung der Daten; Veröffentlichung statistischer Auswertungen; Datenbank


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(1) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die folgenden Daten:

1. Postleitzahl
des öffentlichen Auftraggebers,

2. E-Mail-Adresse
des öffentlichen Auftraggebers,

3.
die Verfahrensart, differenziert nach:

a) öffentlicher Ausschreibung,

b) beschränkter Ausschreibung
und

c) freihändiger Vergabe,

d) sonstige Verfahrensart,

4. Auftragswert ohne Mehrwertsteuer,

5. Art
und Menge der Leistung, sofern quantifizierbar.

(2) Sofern Auftraggeber freiwillig weitere
Daten zur statistischen Auswertung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermitteln, sind die §§ 5 und 6 auch für diese Daten anzuwenden.



(1) Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Auswertungen zu veröffentlichen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus der Richtlinie 2014/23/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) und der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) gegenüber der Europäischen Kommission ergeben, statistische Auswertungen an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt den Berichtsstellen die für die Analyse und Planung ihres Beschaffungsverhaltens erforderlichen eigenen
Daten sowie statistische Auswertungen zur Verfügung.

(4) Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden können auf Antrag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie statistische Auswertungen erhalten.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt den
statistischen Landesämtern auf deren Antrag die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden und vorhandenen Daten für die gesonderte Aufbereitung auf regionaler und auf Landesebene zur Verfügung.

(6) Das durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragte Statistische Bundesamt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen durchzuführen und die statistischen Auswertungen und Daten nach den Absätzen 3 bis 5 zu übermitteln.

(7) 1 Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die Angaben zu den Merkmalen gemäß Abschnitt 2 der Anlagen 1 bis 8, mit Ausnahme der Angaben zu Auftraggebereigenschaft
und Korrekturmeldung, in einer Datenbank zu speichern, um die technische Umsetzung der Datenübermittlung zu gewährleisten. 2 Die freiwilligen Angaben zu den für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sind auf Verlangen unverzüglich zu löschen.

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§ 5 Datenübermittlung




§ 5 Datenübermittlung für die wissenschaftliche Forschung


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1 Die Daten werden im Rahmen des jeweiligen Vergabeverfahrens nach Zuschlagserteilung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt die Art und Weise der Datenübermittlung durch Allgemeinverfügung. 3 Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekanntgemacht. 4 Bei der Übermittlung der Daten ist sicherzustellen, dass

1. sie verschlüsselt stattfindet,

2. die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, und

3.
die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden die Möglichkeit zur Einsicht in die Protokolldaten betreffend die Übermittlung der Daten haben.



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt Hochschulen und anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, auf Antrag statistische Auswertungen oder Daten in anonymisierter Form zur Verfügung, soweit

1. dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist und

2. die Übermittlung der Daten oder die Erstellung der statistischen Auswertungen keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(2) Das durch das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie beauftragte Statistische Bundesamt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen durchzuführen und die statistischen Auswertungen und Daten nach Absatz 1 zu übermitteln.

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§ 6 Statistische Aufbereitung und Übermittlung der Daten; Veröffentlichung statistischer Auswertungen




§ 6 Anwendungsbestimmung


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(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie leitet alle ihm von den Auftraggebern übermittelten Daten des Berichtsjahres jeweils zu Beginn des Folgejahres zu Zwecken der statistischen Aufbereitung an das Statistische Bundesamt weiter. 2 Das Statistische Bundesamt erstellt spätestens drei Monate nach Übermittlung der Daten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik.

(2) 1 Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke abzuleiten und zu veröffentlichen. 2 Soweit Auftraggeber nach den Standardformularen gemäß den Anhängen III, VI, XV, XVIII, XIX, XX und XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 erklären müssen, ob sie der Veröffentlichung bestimmter Daten zustimmen, darf
das Statistische Bundesamt diese Daten nur mit Zustimmung der Auftraggeber veröffentlichen. 3 In aggregierter Form können solche Daten ohne Zustimmung veröffentlicht werden. 4 Die Möglichkeit, Daten, deren Veröffentlichung der Zustimmung bedarf, einem bestimmten vergebenen öffentlichen Auftrag oder einer bestimmten vergebenen Konzession zuzuordnen, ist bei einer Veröffentlichung in aggregierter Form auszuschließen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus
den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU, 2014/25/EU und der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) gegenüber der Europäischen Kommission ergeben, die gesammelten Daten sowie die statistische Auswertung ganz oder in Teilen an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(4) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt Auftraggebern
die für die Analyse und Planung ihres Beschaffungsverhaltens erforderlichen eigenen Daten sowie, in aggregierter Form, weitere Daten und statistische Auswertungen zur Verfügung. 2 Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statistische Bundesamt gegen Kostenerstattung mit dieser Aufgabe betrauen.

(5) 1 Im Falle eines kurzfristigen Informationsbedarfs zum Zweck
der Vorbereitung und Begründung anstehender Entscheidungen oberster Bundes- oder Landesbehörden darf auf Antrag einer solchen Behörde eine statistische Auswertung durchgeführt und an die ersuchende Behörde übermittelt werden. 2 Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen. 3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Statistische Bundesamt mit der gewünschten Auswertung gegen Kostenerstattung beauftragen.

(6) 1 Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden können
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie alle Daten anfordern, die ihrem örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich zuzurechnen sind. 2 Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen.

(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt den statistischen Landesämtern auf deren Antrag die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden und vorhandenen Daten für die gesonderte Aufbereitung auf regionaler und auf Landesebene zur Verfügung.




(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat

1.
das Vorliegen der Voraussetzungen einer elektronischen Datenübertragung entsprechend den Vorgaben des § 1 Absatz 3 festzustellen und

2.
die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(2)
Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

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§ 7 Datenübermittlung für die wissenschaftliche Forschung




§ 7 (trat nie in Kraft)


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(1) Die nach den §§ 3 und 4 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelten Daten dürfen in anonymisierter Form an Hochschulen und andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, übermittelt werden, soweit

1. dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist und

2. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung der Auftraggeber überwiegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden statt der Daten Auskünfte in Form statistischer Auswertungen übermittelt, sofern auf diese Weise der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann und die Erstellung der statistischen Auswertungen keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) 1 Die übermittelten Daten sind vor der unbefugten Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. 2 Die Übermittlung muss gemäß § 5 Satz 4 erfolgen.

(4) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen oder wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet werden.



 
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§ 8 Übergangsregelung




§ 7 Übergangsregelung


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(1) 1 Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind, übermitteln die Auftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Vergabeverordnung unterliegen, eine jährliche statistische Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. 2 Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. 3 Die Daten werden, soweit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:



(1) 1 Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind, übermitteln die Auftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Vergabeverordnung unterliegen, eine jährliche statistische Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. 2 Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. 3 Die Daten werden, soweit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:

1. nach den jeweiligen Vergabeverfahren,

2. nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten gemäß den Kategorien der Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur,

3. nach der Staatszugehörigkeit des Bieters, an den der Auftrag vergeben wurde.

(2) Die statistischen Aufstellungen im Sinne des Absatzes 1 für oberste und obere Bundesbehörden und für vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der Schwellenwerte.

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(3) 1 Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind, übermitteln die Sektorenauftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Sektorenverordnung unterliegen, eine jährliche Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. 2 Für jeden Sektorenauftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Auftraggeber der Bereiche Gas- und Wärmeversorgung und Eisenbahnverkehr, ausgenommen Schnellbahnen. 4 In den anderen Sektorenbereichen entfallen Angaben über Dienstleistungsaufträge.



(3) 1 Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind, übermitteln die Sektorenauftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Sektorenverordnung unterliegen, eine jährliche Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. 2 Für jeden Sektorenauftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Auftraggeber der Bereiche Gas- und Wärmeversorgung und Eisenbahnverkehr, ausgenommen Schnellbahnen. 4 In den anderen Sektorenbereichen entfallen Angaben über Dienstleistungsaufträge.

(4) 1 Die Sektorenauftraggeber übermitteln dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch den Gesamtwert der vergebenen Aufträge unterhalb der Schwellenwerte, die ohne eine Schwellenwertfestlegung von der Datenübermittlungspflicht erfasst wären. 2 Aufträge von geringem Wert können aus Gründen der Vereinfachung unberücksichtigt bleiben.

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(5) 1 Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind, übermitteln die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit unterliegen, eine jährliche Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. 2 Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. 3 Die Daten werden, soweit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:



(5) 1 Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind, übermitteln die öffentlichen Auftraggeber und Sektorenauftraggeber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für vergebene Aufträge, die der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit unterliegen, eine jährliche Aufstellung der jeweils im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen. 2 Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Zahl und den Wert der vergebenen Aufträge. 3 Die Daten werden, soweit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:

1. nach den jeweiligen Vergabeverfahren,

2. nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten gemäß den Kategorien der Common Procurement Vocabulary-Nomenklatur,

3. nach der Staatszugehörigkeit des Bieters, an den der Auftrag vergeben wurde.

(6) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt jeweils durch Allgemeinverfügung fest, in welcher Form die statistischen Angaben zu übermitteln sind. 2 Die Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.



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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind




Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1) Öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber


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lfd.
Nr. | Bezeichnung lt. Anhang III
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 | Bemerkung

1 |
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
Postleitzahl | Postleitzahl des Sitzes des öffentlichen
Auftraggebers bzw.
der Dienststelle/Ver-
gabestelle.

2 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
E-Mail | Angabe einer funktionalen, nicht personen-
bezogenen E-Mail-Adresse des öffent-
lichen Auftraggebers.

3 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.4) Art des
öffentlichen Auftraggebers
◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche
Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun-
gen
◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
◯ Regional- oder Kommunalbehörde
◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts
◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organi-
sation
◯ anderer öffentlicher Auftraggeber |

4 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.2) CPV-Code Hauptteil
CPV-Code Zusatzteil | CPV = Common Procurement Vocabulary-
Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
öffentliche Aufträge)

5 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.3) Art des Auftrags
◯ Bauauftrag
◯ Lieferauftrag
◯ Dienstleistungen |

6 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose
◯ ja ◯ nein |

7 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert |

8 | Abschnitt II: Gegenstand
II.2) Beschreibung
II.2.5) Zuschlagskriterien
☐ Qualitätskriterium - Name/Gewichtung
◯ Kostenkriterium - Name/Gewichtung
◯ Preis - Gewichtung | Die Angaben zu den Zuschlagskriterien,
Name und Gewichtung der Qualitäts- oder
der Kostenkriterien umfassen auch Anga-
ben zu qualitativen, umweltbezogenen, so-
zialen oder innovativen Kriterien
im Sinne
von § 58 Abs. 2 VgV.

9 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami-
schen Beschaffungssystem
☐ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmen-
vereinbarung | Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen
werden einmal statistisch erfasst. Einzel-
abrufe aus Rahmenvereinbarungen
werden
nicht gesondert statistisch erfasst.


10 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami-
schen Beschaffungssystem
☐ Ein dynamisches Beschaffungssystem wurde eingerichtet |


11 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.1) Verfahrensart
◯ Offenes Verfahren
◯ Nicht offenes Verfahren
◯ Verhandlungsverfahren
◯ Wettbewerblicher Dialog
◯ Innovationspartnerschaft
◯ Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines
Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen
Union | - Offenes Verfahren gem. § 15 VgV
- Nicht offenes Verfahren gem. § 16 VgV
- Verhandlungsverfahren gem. § 17 Ab-
satz 1 VgV
- Wettbewerblicher Dialog gem. § 18 VgV
- Innovationspartnerschaft gem. § 19 VgV
- Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-
mewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV


12 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion
☐ Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt |


13 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Verwaltungsangaben
IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl. |

14 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftrags-Nr. |

15 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ) |

16 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote |

17 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU | Anzahl der eingegangenen Angebote von
kleinen oder mittleren Unternehmen ge-
mäß der Definition in der Empfehlung
2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend
die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie
der kleinen und mitt-
leren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36).

18 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen
EU-Mitgliedstaaten |

19 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote |

20 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Der Auftragnehmer ist ein KMU
◯ ja ◯ nein |

21 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Land | Staat, in dem das Unternehmen, auf des-
sen Angebot der Zuschlag erteilt wurde,
seinen Sitz hat.

22 | Anhang D1 - Allgemeine Aufträge
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntma-
chung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Euro-
päischen Union (ABl. S) | Begründung der Wahl des Verhandlungs-
verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
gem.
§ 17 Abs. 5 VgV (Nummer 11 'Auf-
tragsvergabe ohne vorherige Bekanntma-
chung eines Aufrufs zum Wettbewerb im
Amtsblatt der Europäischen Union') ent-
sprechend der in Anhang D1 aufgeführten
Fallgruppen.




Abschnitt 1 Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 678)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 679)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 680)


Abschnitt 2 Merkmale,
die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 681)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind




Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2) Öffentlicher Auftrag über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen öffentlichen Auftraggeber


vorherige Änderung nächste Änderung


lfd.
Nr. | Bezeichnung lt. Anhang XVIII
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 | Bemerkung

1 |
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
Postleitzahl | Postleitzahl des Sitzes des öffentlichen
Auftraggebers bzw.
der Dienststelle/Ver-
gabestelle.

2 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
E-Mail | Angabe einer funktionalen, nicht personen-
bezogenen E-Mail-Adresse des öffent-
lichen Auftraggebers.

3 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.4) Art des
öffentlichen Auftraggebers
◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche
Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun-
gen
◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
◯ Regional- oder Kommunalbehörde
◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts
◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organi-
sation
◯ anderer öffentlicher Auftraggeber |

4 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.2) CPV-Code Hauptteil
CPV-Code Zusatzteil | CPV = Common Procurement Vocabulary-
Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
öffentliche Aufträge)

5 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose
◯ ja ◯ nein |

6 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert |

7 | Abschnitt II: Gegenstand
II.2) Beschreibung
II.2.5) Zuschlagskriterien
☐ Qualitätskriterium - Name/Gewichtung
◯ Kostenkriterium - Name/Gewichtung
◯ Preis - Gewichtung | Die Angaben zu den Zuschlagskriterien,
Name
und Gewichtung der Qualitäts- oder
der Kostenkriterien umfassen auch Anga-
ben zu qualitativen, umweltbezogenen,
sozialen oder innovativen Kriterien im
Sinne von § 58 Abs. 2 VgV.


8 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.1) Verfahrensart
◯ Offenes Verfahren
◯ Nicht offenes Verfahren
◯ Verfahren, das Verhandlungen einschließt
◯ Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines
Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen
Union | - Offenes Verfahren gem. § 15 VgV
- Nicht offenes Verfahren gem. § 16 VgV
- umfasst: Verhandlungsverfahren gem.
§ 17 VgV, wettbewerblicher Dialog gem.
§ 18 VgV, Innovationspartnerschaft gem.
§ 19 VgV
- Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-
mewettbewerb gem. § 17 Abs. 5 VgV


9 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami-
schen Beschaffungssystem
☐ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmen-
vereinbarung | Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen
werden einmal statistisch erfasst. Einzel-
abrufe aus Rahmenvereinbarungen wer-
den nicht gesondert statistisch erfasst.


10 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Verwaltungsangaben
IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl. |


11 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftrags-Nr. |

12 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ) |

13 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote |

14 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU | Anzahl der eingegangenen Angebote von
kleinen oder mittleren Unternehmen ge-
mäß der Definition in der Empfehlung
2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend
die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie
der kleinen und mitt-
leren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36).


15 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen
EU-Mitgliedstaaten |


16 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote |

17 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Der Auftragnehmer ist ein KMU
◯ ja ◯ nein |

18 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Land | Staat, in dem das Unternehmen, auf des-
sen Angebot der Zuschlag erteilt wurde,
seinen Sitz hat.

19 | Anhang D1 - Allgemeine Aufträge
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntma-
chung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Euro-
päischen Union (ABl. S) | Begründung der Wahl des Verhandlungs-
verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
gem. § 17 Abs. 5 VgV (Nummer 9 'Auf-
tragsvergabe ohne vorherige Bekanntma-
chung eines Aufrufs zum Wettbewerb im
Amtsblatt der Europäischen Union') ent-
sprechend der in Anhang D1 aufgeführten
Fallgruppen.




Abschnitt 1 Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 682)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 683)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 684)


Abschnitt 2 Merkmale,
die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 684)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 685)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 3) Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind




Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3) Öffentlicher Auftrag durch einen Sektorenauftraggeber


vorherige Änderung nächste Änderung


lfd.
Nr. | Bezeichnung lt. Anhang VI
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 | Bemerkung

1 |
Abschnitt I: Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
Postleitzahl | Postleitzahl des Sitzes des Sektorenauf-
traggebers bzw. der Dienststelle/Vergabe-
stelle.

2 | Abschnitt I: Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
E-Mail | Angabe einer funktionalen, nicht perso-
nenbezogenen E-Mail-Adresse des Sekto-
renauftraggebers.

3 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.2) CPV-Code Hauptteil
CPV-Code Zusatzteil | CPV = Common Procurement Vocabulary-
Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
öffentliche Aufträge)

4 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.3) Art des Auftrags
◯ Bauauftrag
◯ Lieferauftrag
◯ Dienstleistungen |

5 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose
◯ ja ◯ nein |

6 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert |

7 | Abschnitt II: Gegenstand
II.2) Beschreibung
II.2.5) Zuschlagskriterien
☐ Qualitätskriterium - Name/Gewichtung
◯ Kostenkriterium - Name/Gewichtung
◯ Preis - Gewichtung | Die Angaben zu den Zuschlagskriterien,
Name und Gewichtung der Qualitäts- oder
der Kostenkriterien umfassen auch Anga-
ben zu qualitativen, umweltbezogenen,
sozialen oder innovativen Kriterien
im
Sinne von § 52 Abs. 2 SektVO.

8 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.1) Verfahrensart
◯ Offenes Verfahren
◯ Nicht offenes Verfahren
◯ Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbe-
werb
◯ Wettbewerblicher Dialog
◯ Innovationspartnerschaft
◯ Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung
eines
Aufrufs zum Wettbewerb
im Amtsblatt der Europäischen
Union | - Offenes Verfahren gem. § 14 SektVO
- Nicht offenes Verfahren gem. § 15
SektVO
- Verhandlungsverfahren mit vorherigem
Teilnahmewettbewerb gem. § 15 SektVO
- Wettbewerblicher Dialog gem. § 17
SektVO
- Innovationspartnerschaft gem. § 18
SektVO
- Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-
mewettbewerb gem. § 13 Abs. 2
SektVO


9 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami-
schen Beschaffungssystem
☐ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmen-
vereinbarung | Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen
werden einmal statistisch erfasst. Einzel-
abrufe aus Rahmenvereinbarungen wer-
den nicht gesondert statistisch erfasst.


10 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami-
schen Beschaffungssystem
☐ Ein dynamisches Beschaffungssystem wurde eingerichtet |


11 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.6) Angaben zur elektronischen Auktion
☐ Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt |


12 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Verwaltungsangaben
IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl. |

13 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftrags-Nr. |

14 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ) |

15 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote |

16 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU | Anzahl der eingegangenen Angebote von
kleinen oder mittleren Unternehmen ge-
mäß der Definition in der Empfehlung
2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend
die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie
der kleinen und mitt-
leren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36).

17 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen
EU-Mitgliedstaaten |

18 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote |

19 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Der Auftragnehmer ist ein KMU
◯ ja ◯ nein |

20 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Land | Staat, in dem das Unternehmen, auf des-
sen Angebot der Zuschlag erteilt wurde,
seinen Sitz hat.

21 | Anhang D2 - Sektoren
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntma-
chung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Euro-
päischen Union (ABl. S) | Begründung der Wahl des Verhandlungs-
verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
gem.
§ 13 Abs. 2 SektVO (Nummer 10
'Auftragsvergabe ohne vorherige Be-
kanntmachung eines Aufrufs zum Wettbe-
werb im Amtsblatt der Europäischen Uni-
on') entsprechend der in Anhang D2 auf-
geführten Fallgruppen.




Abschnitt 1 Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 686)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 687)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 688)


Abschnitt 2 Merkmale,
die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 689)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 4) Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind




Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4) Öffentlicher Auftrag über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen Sektorenauftraggeber


vorherige Änderung nächste Änderung


lfd.
Nr. | Bezeichnung lt. Anhang XIX
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 | Bemerkung

1 |
Abschnitt I: Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
Postleitzahl | Postleitzahl des Sitzes des Sektorenauf-
traggebers bzw.
der Dienststelle/Vergabe-
stelle.

2 | Abschnitt I: Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
E-Mail | Angabe einer funktionalen, nicht perso-
nenbezogenen E-Mail-Adresse des Sekto-
renauftraggebers.

3 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.2) CPV-Code Hauptteil
CPV-Code Zusatzteil | CPV = Common Procurement Vocabulary-
Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
öffentliche Aufträge)

4 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynami-
schen Beschaffungssystem
☐ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmen-
vereinbarung | Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen
werden einmal statistisch erfasst. Einzel-
abrufe aus Rahmenvereinbarungen wer-
den nicht gesondert statistisch erfasst.

5 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose
◯ ja ◯ nein |

6 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert |

7 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.1) Verfahrensart
◯ Offenes Verfahren
◯ Nicht offenes Verfahren
◯ Verfahren, das Verhandlungen einschließt
◯ Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung
eines
Aufrufs zum Wettbewerb
im Amtsblatt der Europäischen
Union | - Offenes Verfahren gem. § 14 SektVO
- Nicht offenes Verfahren
- umfasst: Verhandlungsverfahren mit
vorherigem Teilnahmewettbewerb gem.
§ 15 SektVO, wettbewerblicher Dialog
gem. § 17 SektVO, Innovationspartner-
schaft gem. § 18 SektVO
- Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-
mewettbewerb gem. § 13 Abs. 2
SektVO


8 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Verwaltungsangaben
IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl. |


9 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftrags-Nr. |


10 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.1) Tag des Vertragsabschlusses (TT/MM/JJJJ) |


11 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote |

12 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU | Anzahl der eingegangenen Angebote von
kleinen oder mittleren Unternehmen ge-
mäß der Definition in der Empfehlung
2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend
die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie
der kleinen und mitt-
leren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36).

13 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen
EU-Mitgliedstaaten |

14 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote |

15 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Der Auftragnehmer ist ein KMU
◯ ja ◯ nein |

16 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Auftragsvergabe
V.2.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu des-
sen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Land | EU-Mitgliedstaat, in dem das Unterneh-
men, auf dessen Angebot der Zuschlag er-
teilt wurde, seinen Sitz hat.

17 | Anhang D2 - Sektoren
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntma-
chung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Euro-
päischen Union (ABl. S) | Begründung der Wahl des Verhandlungs-
verfahrens ohne Teilnahmewettbewerb
gem.
§ 13 Abs. 2 SektVO (Nummer 10
'Auftragsvergabe ohne vorherige Be-
kanntmachung eines Aufrufs zum Wettbe-
werb im Amtsblatt der Europäischen Uni-
on') entsprechend der in Anhang D2 auf-
geführten Fallgruppen.




Abschnitt 1 Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 690)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 691)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 692)


Abschnitt 2 Merkmale,
die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 692)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 693)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 3 Absatz 5) Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind




Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5) Konzession durch einen Konzessionsgeber


vorherige Änderung nächste Änderung


lfd.
Nr. | Bezeichnung lt. Anhang XXII
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 | Bemerkung

1 |
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
Postleitzahl | Postleitzahl des Sitzes des Konzessions-
gebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.

2 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
E-Mail | Angabe einer funktionalen, nicht perso-
nenbezogenen E-Mail-Adresse des Kon-
zessionsgebers.

3 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.2) CPV-Code Hauptteil
CPV-Code Zusatzteil | CPV = Common Procurement Vocabulary-
Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
öffentliche Aufträge)

4 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.3) Art des Auftrags
◯ Bauauftrag
◯ Dienstleistung |

5 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers
◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche
Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun-
gen
◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
◯ Regional- oder Kommunalbehörde
◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts
◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organi-
sation
◯ anderer öffentlicher Auftraggeber | Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung
durch einen Konzessionsgeber gem. § 101
Abs.
1 Nummer 1 GWB (öffentlicher Auf-
traggeber, der eine Konzession vergibt).

6 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose
◯ ja ◯ nein |

7 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert |

8 | Abschnitt II: Gegenstand
II.2) Beschreibung
II.2.5) Zuschlagskriterien | Die Angaben zu den Zuschlagskriterien
umfassen auch Angaben zu qualitativen,
umweltbezogenen oder sozialen Kriterien
im Sinne von § 152 Abs. 3 GWB und
§ 31 KonzVgV.

9 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.1) Verfahrensart
◯ Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Kon-
zessionsbekanntmachung
◯ Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer
Konzessionsbekanntmachung |

10 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Verwaltungsangaben
IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl. |

11 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.1) Tag der Entscheidung über
die Konzessionsvergabe
(TT/MM/JJJJ) |

12 | Abschnitt V:
Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote |


13 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU | Anzahl der eingegangenen Angebote von
kleinen oder mittleren Unternehmen ge-
mäß der Definition in der Empfehlung
2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie der kleinen und mitt-
leren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36).


14 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen
EU-Mitgliedstaaten |


15 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote |


16 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs
Der Konzessionär ist ein KMU
◯ ja ◯ nein | Konzessionär = Konzessionsnehmer

17 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs
Land | Staat, in dem
der Konzessionsnehmer sei-
nen Sitz hat.

18 | Anhang D4 - Konzession
Begründung
der Konzessionsvergabe ohne vorherige Konzes-
sionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union
(ABl. S) | Begründung der Konzessionsvergabe
ohne vorherige Bekanntmachung (Num-
mer 8 'Vergabeverfahren ohne vorherige
Veröffentlichung einer Konzessionsbe-
kanntmachung') entsprechend der in An-
hang D4 aufgeführten Fallgruppen.




Abschnitt 1 Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 694)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 695)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 696)


Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich
der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 696)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 697)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6 (zu § 3 Absatz 6) Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind




Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 6) Konzession über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen Konzessionsgeber


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lfd.
Nr. | Bezeichnung lt. Anhang XX
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 | Bemerkung

1 |
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
Postleitzahl | Postleitzahl des Sitzes des Konzessions-
gebers bzw. der Dienststelle/Vergabestelle.

2 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1) Name und Adressen
E-Mail | Angabe einer funktionalen, nicht perso-
nenbezogenen E-Mail-Adresse des öffent-
lichen Auftraggebers.

3 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.4) Art des öffentlichen Auftraggebers
◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche
Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun-
gen
◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
◯ Regional- oder Kommunalbehörde
◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts
◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organi-
sation
◯ anderer öffentlicher Auftraggeber | Bei Veröffentlichung der Bekanntmachung
durch einen Konzessionsgeber gem. § 101
Abs.
1 Nummer 1 GWB (öffentlicher Auf-
traggeber, der eine Konzession vergibt).

4 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.2) CPV-Code Hauptteil
CPV-Code Zusatzteil | CPV = Common Procurement Vocabulary-
Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
öffentliche Aufträge)

5 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.6) Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose
◯ ja ◯ nein |

6 | Abschnitt II: Gegenstand
II.1) Umfang der Beschaffung
II.1.7) Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert |

7 | Abschnitt II: Gegenstand
II.2) Beschreibung
II.2.5) Zuschlagskriterien | Die Angaben zu den Zuschlagskriterien
umfassen auch Angaben zu qualitativen,
umweltbezogenen oder sozialen Kriterien
im Sinne von § 152 Abs. 3 GWB und
§ 31 KonzVgV.

8 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Beschreibung
IV.1.1) Verfahrensart
◯ Vergabeverfahren mit vorheriger Veröffentlichung einer Kon-
zessionsbekanntmachung
◯ Vergabeverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer
Konzessionsbekanntmachung |

9 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Verwaltungsangaben
IV.2.1) Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl. |

10 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.1) Tag der Entscheidung über
die Konzessionsvergabe
(TT/MM/JJJJ) |

11 | Abschnitt V:
Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote |

12 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU | Anzahl der eingegangenen Angebote von
kleinen oder mittleren Unternehmen ge-
mäß der Definition in der Empfehlung
2003/361/EC der Kommission vom 6. Mai
2003 betreffend die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie der kleinen
und mitt-
leren Unternehmen (ABl. L 124 vom
20.5.2003, S. 36).

13 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl
der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen
EU-Mitgliedstaaten |


14 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote |


15 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs
Der Konzessionär ist ein KMU
◯ ja ◯ nein | Konzessionär = Konzessionsnehmer


16 | Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
V.2) Vergabe einer Konzession
V.2.3) Name und Anschrift des Konzessionärs
Land | Staat, in dem der Konzessionsnehmer sei-
nen Sitz hat.


17 | Anhang D4 - Konzession
Begründung
der Konzessionsvergabe ohne vorherige Konzes-
sionsbekanntmachung im Amtsblatt
der Europäischen Union
(ABl. S) | Begründung der Konzessionsvergabe
ohne vorherige Bekanntmachung einer
Konzessionsbekanntmachung (Nummer 8
'Vergabeverfahren ohne vorherige Veröf-
fentlichung einer Konzessionsbekanntma-
chung') entsprechend der in Anhang D4
aufgeführten Fallgruppen.




Abschnitt 1 Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 698)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 699)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 700)


Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich
der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 700)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 701)


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Anlage 7 (zu § 3 Absatz 7) Daten, die durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Auftrages an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu übermitteln sind




Anlage 7 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 7) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Sektorenauftraggeber


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lfd.
Nr. | Bezeichnung lt. Anhang XV
zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 | Bemerkung

1 |
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1) Name, Adressen
und Kontaktstelle(n)
Postleitzahl | Postleitzahl des Sitzes des Auftraggebers
bzw.
der Dienststelle/Vergabestelle.

2 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n)
E-Mail | Angabe einer funktionalen, nicht perso-
nenbezogenen E-Mail-Adresse des öffent-
lichen Auftraggebers
oder des Sektoren-
auftraggebers.

3 | Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.2) Art des
öffentlichen Auftraggebers
◯ Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche
Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilun-
gen
◯ Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
◯ Regional- oder Kommunalbehörde
◯ Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
◯ Einrichtung des öffentlichen Rechts
◯ Europäische Institution/Agentur oder internationale Organi-
sation
◯ Sonstige |

4 | Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1) Beschreibung
II.1.2) Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw.
Dienstleistung
◯ Bauauftrag
◯ Lieferauftrag
◯ Dienstleistungen |

5 | Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1) Beschreibung
II.1.3) Angaben zur Rahmenvereinbarung
☐ Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmen-
vereinbarung | Abgeschlossene Rahmenvereinbarungen
werden einmal statistisch erfasst. Einzel-
abrufe aus Rahmenvereinbarungen wer-
den nicht gesondert statistisch erfasst.

6 | Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.1) Beschreibung
II.1.5) Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Hauptgegenstand | CPV = Common Procurement Vocabulary-
Nomenklatur (gemeinsames Vokabular für
öffentliche Aufträge)

7 | Abschnitt II: Auftragsgegenstand
II.2) Endgültiger Gesamtauftragswert
II.2.1) Endgültiger Gesamtauftragswert
(ohne MwSt.)
Wert |

8 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.1) Verfahrensart
IV.1.1) Verfahrensart
◯ Nicht offen
◯ Beschleunigtes nicht offenes Verfahren
◯ Wettbewerblicher Dialog
◯ Verhandlungsverfahren mit Auftragsbekanntmachung
◯ Beschleunigtes Verhandlungsverfahren
◯ Verhandlungsverfahren ohne Auftragsbekanntmachung | - nicht offenes Verfahren gem. § 11
VSVgV
- Wettbewerblicher Dialog gem. § 13
VSVgV
- Verhandlungsverfahren mit Teilnahme-
wettbewerb gem. § 11 VSVgV
- Verhandlungsverfahren ohne Teilnah-
mewettbewerb gem. § 12 VSVgV

9 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.2) Zuschlagskriterien
IV.2.1) Zuschlagskriterien
◯ Niedrigster Preis
◯ das wirtschaftlich günstigste Angebot
Kriterien | Die Angaben zu Name und Gewichtung
der Kriterien zur Ermittlung des wirtschaft-
lich günstigsten Angebotes umfassen
auch Aspekte
im Sinne von § 34 Absatz 3
der VSVgV wie zum Beispiel Qualität,
Lebenszykluskosten oder Umwelteigen-
schaften.


10 | Abschnitt IV: Verfahren
IV.3) Verwaltungsangaben
IV.3.2) Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags
Auftragsbekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl. |


11 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftrags-Nr. |


12 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.1) Tag der Zuschlagsentscheidung (TT/MM/JJJJ) |


13 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl
der eingegangenen Angebote |

14 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.2) Angaben zu den Angeboten
Anzahl
der elektronisch eingegangenen Angebote |

15 | Abschnitt V: Auftragsvergabe
V.3) Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen
Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Land | Staat, in dem das Unternehmen, auf des-
sen Angebot der Zuschlag erteilt wurde,
seinen Sitz hat.


16 | Anhang D3 - Verteidigung und Sicherheit
Begründung der Auftragsvergabe ohne vorherige Auftragsbe-
kanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) | Begründung der Wahl des Verhandlungs-
verfahren ohne Auftragsbekanntmachung
gem. § 12 VSVgV (Nummer 9 'Verhand-
lungsverfahren ohne Auftragsbekanntma-
chung') entsprechend der in Anhang D3
aufgeführten Fallgruppen.




Abschnitt 1 Daten, die durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 702)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 703)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 704)


Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich
der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 704)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 705)


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 8 (neu)




Anlage 8 (zu § 3 Absatz 2) Öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber unterhalb des EU-Schwellenwertes


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Abschnitt 1 Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Unterschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 706)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 707)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 708)


Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 2 dienen

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 708)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 709)


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Anlage 9 (neu)




Anlage 9 Erläuterung zu den Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Anlagen 1 bis 8


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In einem Vergabeverfahren können insbesondere folgende Nachhaltigkeitskriterien einbezogen werden. Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend.

Umweltbezogene Kriterien

- Anforderung der Erfüllung der Voraussetzungen eines ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichens (zum Beispiel Blauer Engel, Nordischer Schwan, Österreichisches Umweltzeichen) oder gleichwertige Kriterien

- Anforderung einer Übereinstimmung mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 festgelegten Strategie für Umweltmanagement und -betriebsprüfung (EMAS)

- Anforderung einer Übereinstimmung mit einem Umweltmanagementsystem gemäß der Norm ISO 14001, mit Ausnahme der durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 festgelegten Strategie für Umweltmanagement und -betriebsprüfung (EMAS)

- Anforderung einer Übereinstimmung mit der höchsten Energieeffizienzklasse (im Einklang mit der Definition in verschiedenen Rechtsvorschriften, zum Beispiel in der Verordnung (EU) Nr. 626/2011 über Luftkonditionierer)

- Anforderung einer Übereinstimmung, für den größten Teil der betreffenden Beschaffung, mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Produkten

- Vorgabe einer Kostenberechnung auf der Grundlage von Lebenszykluskosten

Soziale Kriterien

- Beschäftigungsmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose, Benachteiligte und/oder für Menschen mit Behinderungen

- Zugänglichkeit der Leistung für Menschen mit Behinderungen

- faire Arbeitsbedingungen

- Schutz der Menschen- und Arbeitnehmerrechte in globalen Wertschöpfungsketten

- Gleichstellung der Geschlechter

- Gleichstellung von ethnischen Gruppen

- Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) entlang der globalen Wertschöpfungskette

Innovative Kriterien

- Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sind innovativ für die Organisation.

- Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sind innovativ für den gesamten Markt.

- Die technischen Spezifikationen beruhen in erster Linie auf den Funktions- und Leistungsanforderungen und nicht auf der Beschreibung der technischen Lösung.

- Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen umfassen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.

- Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen dürften die Wirksamkeit der Arbeit des Beschaffers erhöhen.