| VergStatVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | VergStatVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Art und Umfang der Datenübermittlung | |
(1) Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer Konzession nach § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der in § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 genannten Daten. (2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die in § 3 Absatz 2 und 3 aufgeführten Daten, wenn | |
| (Text alte Fassung) 1. der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25.000 Euro überschreitet, | (Text neue Fassung) 1. der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 50.000 Euro überschreitet, |
2. der Auftragswert den geltenden Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet, 3. die Vergabe des öffentlichen Auftrags nach den jeweils maßgeblichen Vorgaben des Bundes oder der Länder vergabe- oder haushaltsrechtlichen Verfahrensregeln unterliegt und 4. der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen würde. (3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern. | |