§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt, soweit hierin nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, für alle Verbraucher sowie für Zahlungsdienstleister, die auf dem Markt Zahlungskonten für Verbraucher anbieten.
Zitierungen von § 1 ZKG
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen ... des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird die Angabe „ § 1 Absatz 3" durch die Angabe „§ 1 Absatz 17" ersetzt. (6) In § ... geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Absatz 3" durch die Angabe „ § 1 Absatz 17" ersetzt. (6) In § 1 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 der ...
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